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Fragen und Antworten zum Bürgergeld

19. April 2023

Ist das Bürgergeld nur ein neuer Name? Wird durch die Veränderung wirklich Bürokratie abgebaut? Und worauf müssen sich die Jobcenter einstellen? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie hier.

zeigt das Bürgergeld Logo mit dem Untertitel: Unser Schritt nach vorn

Allgemeines & Verfahren

Das Grundgesetz garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschen-würdigen Existenzminimums. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz begründet diesen Anspruch, während das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern.

Das Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist somit eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Es sichert die Existenz für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Darüber hinaus werden die erwerbsfähigen Bürgergeld-Berechtigten von den Jobcentern bei der Suche nach Arbeit und Qualifizierungsmöglichkeiten unterstützt. Mit Einführung des Bürgergeldes rücken langfristige und nachhaltige Arbeitsaufnahmen stärker in den Fokus. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wurde abgeschafft, mit dem Weiterbildungsgeld wird ein neuer finanzieller Anreiz für Weiterbildung eingeführt.

Das Bürgergeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft. Dieser Grundsatz ist nicht verhandelbar, sondern entspringt – vom Bundesverfassungsgericht bestätigt – direkt dem ersten Artikel des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Wer erwerbsfähig ist den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld. Die Jobcenter können hierzu beraten. Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, erhalten Bürgergeld.

Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte, hat seit dem 1. Januar 2023 einen Anspruch auf Bürgergeld.

Die Leistungen des Bürgergelds werden vom örtlichen Jobcenter erbracht. Es ist Ansprechpartner für die Bürgergeld-Berechtigten, zahlt die Leistungen aus und erbringt die notwendigen Hilfen.

Im Jobcenter arbeiten in der Regel die örtliche Agentur für Arbeit und die Kommune zusammen, die beiden Behörden, die für die Leistungen letztlich verantwortlich sind. Die Arbeitsagenturen verantworten die Zahlungen der Regelbedarfe sowie eventuell erforderliche Mehrbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Eingliederungsleistungen. Den Kommunen obliegt die Verantwortung für die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie besondere einmalige Leistungen wie die Erstausstattung einer Unterkunft. Daneben sind sie verantwortlich für die Erbringung der zusätzlichen Bildungs- und Teilhabeleistungen (Bildungspaket) für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie den flankierenden Eingliederungsleistungen.

Das Jobcenter zahlt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf sowie evtl. erforderliche Mehrbedarfe einschließlich der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) grundsätzlich in einem monatlichen Gesamtbetrag aus.

Als Ausnahme zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung nimmt rund ein Viertel der Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben in alleiniger kommunaler Verantwortung wahr. Eine Übersicht finden Sie auf der Website der kommunalen Jobcenter.

Der Antrag auf Bürgergeld kann einfach und bequem online gestellt werden. Nachweise und Unterlagen können digital eingereicht werden. Hierfür können Sie das Portal www.jobcenter.digital oder www.sozialplattform.de nutzen.

Bei Bedarf können Antragsformulare in Papierform (verfügbar im Internet oder im Jobcenter) verwendet werden. Auch eine formlose Antragstellung ist möglich.

Wenn Sie Bürgergeld beantragen wollen, benötigt das Jobcenter Informationen zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit. Leben Sie mit anderen Personen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft, stellen Sie den Antrag für alle diese Personen. Entsprechend müssen Sie in diesem Fall Informationen zu allen Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft liefern.

Welche Anlagen Sie ausfüllen und übermitteln müssen, steht im Antrag oder erfahren Sie von Ihrem Jobcenter.

Häufig benötigte Anlagen sind zum Beispiel:

  • Anlage zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU)
  • Anlage zu weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft (WEP)
  • Anlage zum Vermögen (VM)

Wichtige Nachweise sind zum Beispiel:

  • Gültiges Ausweisdokument, wie z. B. Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder Aufenthaltstitel
  • Nachweis über Einkommen, beispielsweise eine Lohnbescheinigung oder aktuelle Kontoauszüge (beispielsweise über Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss)
  • Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (beispielsweise Sparguthaben, Aktien, Wertpapiere, Bausparverträge)
  • Nachweise über Ausgaben, beispielsweise durch Vorlage von Kontoauszügen (oder zum Beispiel Mietquittungen, Unterlagen oder Versicherungsbeiträge)
  • Mietvertrag, Heiz- und Nebenkostennachweis
  • Nachweise bei früherem Leistungsbezug, auch bei einem anderen Jobcenter (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis)
  • Falls Sie den Antrag im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis stellen, die Arbeitspapiere (auch Kündigungsschreiben oder Erklärung zur Arbeitsaufgabe) oder die Arbeitsbescheinigung (auszufüllen durch den Arbeitgeber)

Die Nachweise müssen Sie nicht zusammen mit dem Antrag übermitteln. Reichen Sie sie aber bitte so schnell wie möglich nach.

Im Jobcenter werden Sie von der für Sie zuständigen Ansprechperson bei der Arbeitssuche begleitet. In Beratungsgesprächen erarbeiten Sie gemeinsam eine Strategie zu Ihrer Eingliederung in den Arbeitsmarkt und besprechen, welche weitere Unterstützung Sie hierbei vom Jobcenter oder ggf. auch von anderer Stellen erhalten können.

Auch für junge Menschen auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz ist grundsätzlich das Jobcenter zuständig. Vielerorts sind jedoch die örtlichen Arbeitsagenturen mit der Ausbildungsstellenvermittlung beauftragt. Auskunft hierzu gibt Ihnen das zuständige Jobcenter.

>> § 16 SGB II und § 22 Absatz 4 SGB III

Ja. Wenn Sie trotz Anspruches auf das Arbeitslosengeld noch hilfebedürftig und erwerbsfähig sind, können Sie ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als aufstockendes Bürgergeld beantragen.

>> § 9 SGB II

Wenn Ihr Anspruch auf das Arbeitslosengeld ausläuft, ohne dass Sie eine neue Arbeit gefunden haben, erhalten Sie, wenn Sie hilfebedürftig sind und einen Antrag gestellt haben, das Bürgergeld.

Mit Ablauf eines jeden Bewilligungszeitraumes müssen Sie die Leistungen erneut beantragen.

Das Bürgergeld wird regelmäßig für zwölf Monate bewilligt. Ausnahmsweise können die Leistungen auch für kürzere Zeiträume, in der Regel für sechs Monate, bewilligt werden. Das ist der Fall bei vorläufigen Leistungsbewilligungen (z. B. bei schwankendem Arbeitslohn).

>> § 41 SGB II


Ja. Gegen den Bescheid ist Widerspruch möglich. Wo und innerhalb welcher Frist steht auf Ihrem Bescheid. Im Falle einer Zurückweisung des Widerspruchs können Sie vor dem Sozialgericht klagen.

>> §§ 83 ff. Sozialgerichtsgesetz

Ja. In Deutschland ist bundesgesetzlich geregelt, dass jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung (und Kinder unter drei Jahren in Kindertagespflege) hat. Der konkrete Betreuungsumfang hängt vom Einzelfall ab und richtet sich unter anderem danach, in welchem Umfang die Betreuung erforderlich ist, um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Die Kommunen helfen Ihnen bei der Suche nach einer Betreuung für Ihr Kind.

>> § 24 Absatz 2 und 3 SGB VIII

Grundsätzlich gilt: Wer sich ohne Zustimmung des Jobcenters außerhalb des näheren Bereichs des zuständigen Jobcenters aufhält, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Mit vorheriger Zustimmung ist jedoch eine Ortsabwesenheit von drei Wochen im Jahr möglich. Die Jobcenter prüfen, ob die Abwesenheit eine berufliche Eingliederung wesentlich beeinträchtigt.

Zusätzlich zu den drei Wochen kann das Jobcenter in Einzelfällen einer Ortsabwesenheit für drei weitere Wochen zustimmen. In diesen Fällen wird Bürgergeld aber nur in den ersten drei Wochen der Abwesenheit gezahlt.

Eine Zustimmung zu einer länger als sechs Wochen dauernden Abwesenheit aus dem näheren Bereich ist grundsätzlich nicht möglich. Bitte beachten Sie: Der Wegfall des Bürgergeldes beinhaltet nicht nur die Regelleistung, sondern auch die Kosten der Unterkunft und kann sich unter bestimmten Umständen auch auf Ihren Krankenversicherungsstatus auswirken.

Wer wegen eines Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termins zur Arbeitsuche verreisen muss und hierzu eine Zustimmung des Jobcenters erhalten hat, bekommt das Bürgergeld natürlich weitergezahlt.

>> § 7 Absatz 4a SGB II

Grundsätzlich sind Sie als Auszubildende oder Auszubildender leistungsberechtigt, wenn Sie eine Ausbildungsvergütung oder BAföG erhalten oder die BAföG-Stelle noch nicht über Ihren BAföG-Antrag entschieden hat. Allerdings haben Studierende außerhalb des Elternhaushalts und internatsmäßig untergebrachte Personen in einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme keinen Anspruch auf Bürgergeld.

In bestimmten Lebenssituationen können aber dennoch ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für ansonsten von Leistungen ausgeschlossene Personen (z. B. Studierende außerhalb des Elternhaushalts) erbracht werden, wenn die Auszubildenden oder Studierenden die Bedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen decken können. In diesen Fällen sind z. B. ergänzende Leistungen bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, bei aus gesundheitlichen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung sowie für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe möglich. Zudem können einmalige Leistungen zur Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt in Betracht kommen. Diese Leistungen sind beim Jobcenter zu beantragen. In besonderen Härtefällen können Auszubildenden, die ansonsten keinen Leistungsanspruch haben, Leistungen als Darlehen gewährt werden.

>> § 7 Absatz 5 und 6 sowie § 27 Absatz 2 und 3 SGB II

Nein. Wer in stationären Einrichtungen untergebracht ist, ist vom Bürgergeld nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für die besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen nach § 42a SGB XII. Ausnahmen gelten aber für Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der medizinischen Rehabilitation untergebracht sind sowie für Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden die Woche erwerbstätig sind.

>> § 7 Absatz 4 SGB II

Auch für obdachlose Menschen sind die Jobcenter zuständig, denn auch diese sollen die Möglichkeit haben, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, ihre persönliche Situation zu stabilisieren und letztlich auch wieder sesshaft zu werden. Es soll vermieden werden, dass Menschen allein aufgrund ihrer atypischen Lebensgewohnheiten von einer Förderung aus geschlossen werden. Ist bei einer oder einem Obdachlosen kein gewöhnlicher Aufenthaltsort vorhanden, wird die Zuständigkeit im Zweifel am tatsächlichen Aufenthaltsort bestimmt.

>> § 36 SGB II

Im Wege eines automatisierten Datenabgleichs werden die Daten aller Bürgergeld-Berechtigten quartalsweise daraufhin abgeglichen, ob parallel zum Bürgergeld-Bezug andere Einkünfte, z. B. Zinseinkünfte, Renten und Arbeitslosengeld bezogen werden. Außerdem werden im Monatsrhythmus Datenabgleiche im Hinblick auf Einkünfte aus sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungen durchgeführt.

Die Jobcenter können anlassbezogen unter anderem Ihre Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln, um den Kfz-Halter zu ermitteln. So kann z. B. die Angemessenheit des genutzten Kraftfahrzeuges beurteilt werden. Weiter werden Überprüfungen von Meldedaten ermöglicht. Dies kann u. a. wichtig sein zur Beurteilung der Frage des ständigen Wohnsitzes des Bürgergeld-Beziehenden und ihrer oder seiner Bedarfsgemeinschaft. Auch können im Einzelfall Anfragen nach weiteren als den angegebenen Konten an das Bundeszentralamt für Steuern gerichtet werden. Das ist für eine korrekte Vermögensermittlung von Bedeutung. Dritte (z. B. Banken, Versicherungen, Arbeitgeber) sind gegenüber dem Jobcenter zur Auskunft verpflichtet.

Alle Jobcenter haben außerdem einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch. Dieser kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Auskünfte jeder Art einholen, sich vor Ort einen Eindruck von der Situation verschaffen, Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen.

>> z. B.: §§ 6, 52, 52a und 56ff. SGB II

Nach bisherigem Recht mussten die Jobcenter alle Rückforderungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft anteilig, also mit jeweils eigener Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung (Individualanspruch) geltend machen. Bei geringen Rückforderungen konnte der Verwaltungsaufwand die Höhe der Erstattungsforderung übersteigen.

Deshalb wurde zur Verwaltungsvereinfachung die Bagatellgrenze eingeführt, nach der von einer Erstattung von Überzahlungen abzusehen ist, wenn die Erstattungsforderung weniger als 50 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft beträgt. Sobald ein Vorgang eingeht, der darauf schließen lässt, dass eine Überzahlung eingetreten ist, wird geprüft, ob die Überzahlung die Bagatellgrenze von 50 EUR für die gesamte Bedarfsgemeinschaft unterschreitet. Um eine sofortige abschließende Bearbeitung des Vorgangs in den Jobcentern zu ermöglichen, findet keine Aufsummierung mit Beträgen unter 50 Euro aus vorherigen Prüfungen statt. Liegen jedoch zum Zeitpunkt der tatsächlichen Prüfung mehrere zu prüfende Änderungssachverhalte vor, sind die sich hieraus ergebenden Rückforderungen in Summe zu betrachten. Die Bagatellgrenze ist auf alle Sachverhalte und verschuldensunabhängig anzuwenden.

Weitere Informationen zur Bedarfsgemeinschaft finden Sie in einer Übersicht des BMAS.

Alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft müssen dazu beitragen, die Hilfebedürftigkeit zu beenden. Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ist also verpflichtet, sich ebenfalls um Arbeit zu bemühen, wenn Sie – und damit auch Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner – Bürgergeld bekommen. Sie oder er muss jedes zumutbare Job-Angebot annehmen.

Weitere Informationen zur Bedarfsgemeinschaft finden Sie in einer Übersicht des BMAS.

>> § 2 i. V. m. § 7 Absatz 2 und 3 SGB II

In der Regel nicht. Die Ausbildungsvergütung wird erst einmal nur auf Ihren eigenen Bedarf angerechnet.

Wenn Ihre Einnahmen niedriger sind als Ihr gesetzlicher Bedarf (Regelbedarf plus anteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung plus ggf. Mehrbedarfe) und Sie noch zuhause wohnen, können Sie ergänzendes Bürgergeld beantragen. Wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden Sie mit Ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft.

Sofern Ihre Einnahmen Ihren eigenen Bedarf übersteigen, kann maximal der Teil des Kindergeldes auf das Bürgergeld Ihrer Eltern angerechnet werden, der nicht zur Sicherung Ihres eigenen Bedarfs erforderlich ist. Wenn Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, bilden Sie mit Ihren Eltern eine Haushaltsgemeinschaft. In diesem Fall wird Ihre Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung besonderer Maßgaben geprüft.

Weitere Informationen zur Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft finden Sie in einer Übersicht des BMAS.

Volljährige Bürgergeld-Beziehende unter 25 Jahren bilden mit ihren Eltern und jüngeren Geschwistern eine Bedarfsgemeinschaft. Daraus folgt, dass für die Berechnung der Höhe des Bürgergeldes der maßgebende Regelbedarf einschließlich der anteiligen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in der gemeinsamen Wohnung mit den Eltern und Geschwistern in Ansatz gebracht werden.

Das kommt auf die Höhe des Einkommens Ihres Kindes an.

Kann Ihr Kind den eigenen Bedarf (Regelbedarf und anteilige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie ggf. Mehrbedarfe) auch unter Berücksichtigung von Absetzbeträgen aus eigenem Einkommen und Vermögen decken, wird das Einkommen Ihres Kindes grundsätzlich nicht mehr bei Ihrem Bürgergeld berücksichtigt. Nur das für Ihr Kind bestimmte Kindergeld wird auf Ihre Leistungen angerechnet, soweit das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs Ihres Kindes nicht benötigt wird.

Verdient Ihr Kind aber so wenig, dass Sie beide weiterhin auf (ergänzendes) Bürgergeld angewiesen sind, wird sein Einkommen aus Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung von Freibeträgen und der zur Berufsausübung notwendigen Aufwendungen lediglich bei dem Kind selbst berücksichtigt. Sie erhalten dann Bürgergeld ohne Berücksichtigung des Einkommens Ihres Kindes. Aus dem Bewilligungsbescheid können Sie dann sehen, wie hoch die auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entfallenden Leistungen sind. Dabei werden Sie erkennen, dass das Einkommen Ihres Kindes aufgrund der Freibeträge zu einem höheren Haushaltseinkommen und damit zu einer Besserstellung führt.

Wenn Ihr Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat, bildet es eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft und gleichzeitig mit Ihnen als seinem Elternteil eine Haushaltsgemeinschaft. In diesem Fall wird Ihre Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung besonderer Maßgaben geprüft.

Weitere Informationen zur Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft finden Sie in einer Übersicht des BMAS.

Junge Menschen sollen möglichst ohne Schulden in das Erwachsenenleben starten. Deshalb haften sie seit 1. Januar 2023 für in der Minderjährigkeit eingetretenen Überzahlungen nur dann, wenn sie den Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro überschreiten. Damit bleibt in der Regel auch das Ersparte aus Ferienjobs geschützt.

Ja. Denn Bürgergeld ist als bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung ausgestaltet, da erst gezahlt wird, wenn der Lebensunterhalt nicht auf andere Weise gesichert werden kann. Daher werden das eigene Einkommen und das der Partnerin oder des Partners bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Allerdings werden vom Einkommen vorab verschiedene Beträge von der Anrechnung auf das Bürgergeld freigelassen. Damit wird sichergestellt, dass diejenigen, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, mehr finanzielle Mittel zur Verfügung haben, als Personen, die allein durch Bürgergeld ihren Lebensunterhalt decken.

>> § 9 Absatz 2 SGB II

Ja, wenn Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen und

  • länger als ein Jahr zusammenleben oder
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der/des anderen zu verfügen,

wird von Gesetzes wegen vermutet, dass Sie eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Partnerschaft zwischen Mann und Frau oder eines gleichgeschlechtlichen Paares handelt.

Diese gesetzliche Vermutung kann im Einzelfall von Ihnen durch Vorlage entsprechender Nachweise widerlegt werden. Eine bloße Behauptung, dass die Partnerschaft nicht auf Dauer angelegt ist und beide in Notfällen nicht füreinander einstehen und kein wechselseitiger Wille besteht, Verantwortung für einander zu tragen, reicht nicht aus. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden.

>> § 7 Absatz 3 Nummer 3c und § 9 Absatz 2 SGB II

Ja. Bei der Festsetzung der Leistung für eine Bedarfsgemeinschaft mit Kindern wird das Einkommen und Vermögen der Partnerin oder des Partners berücksichtigt, auch wenn die Kinder nicht dessen bzw. deren leibliche Kinder sind. Diese Berücksichtigung des Einkommens stellt sicher, dass Verheiratete gegenüber Unverheirateten nicht schlechter gestellt werden.

>> § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II

Ob Sie Ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen, richtet sich grundsätzlich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Jobcenter ziehen Sie nicht zu Unterhaltszahlungen für Ihre Eltern heran, es sei denn, Ihre Eltern haben den Unterhaltsanspruch gegen Sie bereits geltend gemacht.

>> § 33 SGB II

Nein, obwohl das Wohngeld gegenüber dem Bürgergeld vorrangig in Anspruch zu nehmen ist, wird es in dieser einmaligen Situation, wo Bürgergeld und das neue Wohngeld gleichzeitig in Kraft treten, darauf verzichtet. Wohngeld ist gegenüber dem Bürgergeld grundsätzlich vorrangig. Es ist ein pauschaler Zuschuss für die Aufwendungen für Wohnraum, ob zur Miete oder bei selbstgenutztem Wohneigentum (Lastenzuschuss). Sofern das eigene Einkommen und Vermögen nicht reicht, um den Lebensunterhalt und die Miete zu decken, ist zunächst zu prüfen, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht. Erst, wenn dies nicht der Fall ist bzw. Wohngeld allein nicht ausreicht, besteht ein Anspruch auf Bürgergeld.

Um jedoch den Übergang in das neue Wohngeld zu erleichtern, ist im Wohngeld-Plus-Gesetz geregelt, dass die Pflicht zur vorrangigen Inanspruchnahme des Wohngeldes gegenüber dem Bürgergeld bis zum 30. Juni 2023 befristet ausgesetzt wird (Wohngeldmoratorium). Damit stellen wir sicher, dass niemand die Sorge haben muss, bei einer etwaigen Überlastung der Wohngeldstellen ohne unterstützende Leistungen dazustehen.

Durch die Wohngeld-Reform werden schätzungsweise 200.000 Haushalte aus dem Bürgergeld ins Wohngeld wechseln. Mit dem Wohngeldmoratorium wird verhindert, dass dies schlagartig seit 1. Januar 2023 passiert. Ziel ist es, den Übertritt der Bestandsfälle schrittweise abzuwickeln. Dies entlastet sowohl die Jobcenter als auch die Wohngeldstellen. Ungeachtet dessen wird der individuelle Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Wohngeld in keiner Weise beeinträchtigt. Auch wer Bürgergeld bezieht kann daher jederzeit einen Antrag auf Wohngeld stellen. Ob Sie möglicherweise anspruchsberechtigt sind, können Sie über den Wohngeldrechner ermitteln.

Der Bezug von Bürgergeld ist grundsätzlich eine in der Rentenversicherung als Anrechnungszeit berücksichtigungsfähige Zeit. Die rentenrechtliche Beurteilung der Bürgergeld-Bezugszeiten obliegt der Rentenversicherung. Beiträge an die Rentenversicherung werden während des Bürgergeldbezuges jedoch nicht geleistet.

Bei erwerbsfähigen Bürgergeldberechtigten tritt mit dem Bezug von Bürgergeld grundsätzlich Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung ein. Die Beiträge werden vom Bund getragen und von den Jobcentern direkt an den Gesundheitsfonds gezahlt.
Bei nichterwerbsfähigen Bürgergeldberechtigten tritt mit dem Bezug von Bürgergeld keine Versicherungspflicht ein. Sie sind in der Regel über eine Familienversicherung, eine freiwillige Mitgliedschaft oder durch eine Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen das Risiko Krankheit sowie Pflegebedürftigkeit abgesichert.

Ja. Mit der jeweiligen Bewilligung zum Bürgergeld erhalten Sie auch den Nachweis zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Dieser ist beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice einzureichen.

Einkommen & Vermögen

Grundsätzlich gilt:
Die ersten 100 Euro werden nicht berücksichtigt (Grundabsetzbetrag). Dabei handelt es sich um einen pauschalen Absetzbetrag für Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit anfallen.

Außerdem wird für Erwerbstätige ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abgesetzt. Über 100 Euro bis 520 Euro monatliches Bruttoeinkommen wird zu 20 Prozent nicht berücksichtigt. Im Bereich zwischen 520 und 1.000 Euro werden 30 Prozent nicht berücksichtigt. Weiteres Bruttoeinkommen bis 1.200 Euro monatlich bleibt noch zu 10 Prozent unberücksichtigt. Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 Euro.

Mit Hilfe des Freibetragsrechners erhalten Sie eine erste Orientierung über die Freibeträge.

Daraus ergeben sich zum Beispiel folgende Freibeträge:

BruttoverdienstBetrag, der nicht berücksichtigt wird*
100 Euro100 Euro
200 Euro120 Euro
400 Euro160 Euro
800 Euro268 Euro
1.000 Euro328 Euro
1.200 Euro348 Euro
1.500 Euro (mit Kind)378 Euro

* Dieser Betrag wird beim Bürgergeld nicht berücksichtigt und erhöht stets das monatliche Haushaltseinkommen.

Zusätzlich kann bei Erwerbseinkommen über 400 Euro ein höherer Absetzbetrag geltend gemacht werden, wenn die notwendigen Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit 100 Euro übersteigen und nachgewiesen werden. Als solche Aufwendungen gelten:

  • die auf das Einkommen entrichteten Steuern und Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in voller Höhe,
  • die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen oder privaten Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen,
  • die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, die zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber nach Grund und Höhe angemessen sind (Pauschale von 30 Euro monatlich), geförderte Altersvorsorgebeiträge (Beiträge zur „Riester-Rente“) nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten sowie
  • die nachgewiesenen mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben („Werbungskosten“). Höhere Ausgaben können auf Nachweis berücksichtigt werden. Zusätzlich sind die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel absetzbar. Beim eigenen Auto/Motorrad ist ein Betrag in Höhe von 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Verbindung absetzbar. Das gilt nicht, wenn Bus oder Bahn deutlich billiger sind.

>> § 11b SGB II/Bürgergeld-V

Nein, bei Einnahmen, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen (zum Beispiel Zinsen oder Renten), gilt der Grundabsetzbetrag nicht. In diesen Fällen wird aber der Abzug von Versicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Riester-Rente wie unter Frage 31 beschrieben vorgenommen.

Bei Bezug von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe wird ein Absetzbetrag von 100 Euro für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung von diesen Einkommensarten abgezogen. Werden höhere Aufwendungen als 100 Euro nachgewiesen, werden diese berücksichtigt.

>> § 11b SGB II

Das Ziel der Bundesregierung ist es, dass mehr Menschen eine möglichst umfangreiche Beschäftigung aufnehmen, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten zu können, ohne auf Sozialleistungen angewiesen zu sein. Daher wurde im Koalitionsvertrag festgelegt, die Freibetragsregelungen mit dem Ziel zu reformieren, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung attraktiver zu machen. Einen ersten Schritt in diese Richtung gehen wir mit dem Bürgergeld-Gesetz.

Für eine umfassende Reform der Freibetragsregelungen wurden unabhängige Forschungsinstitute mit der Erarbeitung eines Reformvorschlages beauftragt.

Ein Auto oder Motorrad ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzichtbar, um ihren Arbeitsort zu erreichen. Daher wird ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Bürgergeld-Beziehenden nicht als Vermögen berücksichtigt. Zur Prüfung der Angemessenheit ziehen die Jobcenter unter anderem die Größe der Bedarfsgemeinschaft heran, die Anzahl der Kfz in der Bedarfsgemeinschaft und den Zeitpunkt des Erwerbs.

Autos, deren Verkauf weniger als 15.000 Euro einbrächte, gelten von vornherein als angemessen.

>> § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB II

Ja, die Zahlungen werden als Einkommen berücksichtigt. Wenn minderjährige Kinder Unterhaltszahlungen eines Elternteils erhalten, werden diese aber nur bei dem Bedarf des Kindes berücksichtigt. Sofern aufgrund von Unterhaltszahlungen das Kindergeld nicht in vollem Umfang für die Bedarfsdeckung des Kindes eingesetzt werden muss, wird der übersteigende Betrag beim kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen anspruchsmindernd auf das Bürgergeld berücksichtigt.

>> §§ 7, 9 und 11 SGB II

Kindergeld gilt als Einkommen des Kindes und wird in die Berechnung seines Bürgergeldes einbezogen.

Die maßgebenden Regelbedarfe können der Tabelle auf Seite 46 entnommen werden.

Kindergeld für Kinder, die nicht (mehr) im Haushalt leben, ist grundsätzlich als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn das Kind außerhalb des Haushalts lebt und das Kindergeld nachweislich an dieses weitergeleitet wird.

>> § 11 Absatz 1 SGB II, § 1 Absatz 1 Nummer 8 Bürgergeld-V

Wenn Sie eine Regelaltersrente beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld. Die Regelaltersrente können Sie nicht vorzeitig, auch nicht mit Abzügen, bekommen. Eventuell erfüllen Sie aber die Voraussetzungen für eine andere Art der Altersrente. Aber hier gilt: Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen und diese nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreicht, können Sie Sozialhilfe beantragen. Dazu berät das jeweils örtliche zuständige Sozialamt.

Bei anderen Renten handelt es sich grundsätzlich um Einkommen, das beim Bürgergeld zu berücksichtigen ist. Allerdings gibt es Ausnahmen: Die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zählt nicht als Einkommen. Die Rente oder Beihilfe, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht wird, wird bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nicht berücksichtigt. Übersteigt die Rente den gesetzlichen Bedarf der Rentnerin oder des Rentners, wird der übersteigende Teil beim Bürgergeld für die Partnerin oder den Partner oder die Kinder der Rentnerin bzw. des Rentners berücksichtigt.

>> § 11 SGB II

Betriebliche Altersversorgungen bleiben bei der Berücksichtigung von Vermögen außer Betracht, da ein Zugriff auf diese vor Eintritt des Versorgungsfalles grundsätzlich ausgeschlossen sind.

>> § 12 Absatz 1 SGB II

Während der einjährigen Karenzzeit, die mit dem Leistungsbezug beginnt, bleiben für den Bürgergeld-Berechtigten bis zu 40.000 Euro unberücksichtigt und für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft 15.000 Euro. Außerhalb der Karenzzeit besteht für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro.

Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

Bei Befreiung von der Versicherungspflicht sind gegebenenfalls weitere Vermögensgegenstände, die als "für die Altersvorsorge bestimmt" bezeichnet werden, nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Freistellung erfolgt für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden. Höchstens wird der Betrag nicht berücksichtigt, der dem jährlich in der gesetzlichen Rentenversicherung anfallenden Beitrag für einen Entgeltpunkt entspricht, derzeit rund 8.000 Euro pro Jahr.

Darüber hinaus sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen der angemessene Hausrat, das angemessene Kraftfahrzeug, die innerhalb der gesetzlichen Wohnflächen liegende selbstgenutzte Immobilie, Vermögen, das zu Beschaffung oder Erhaltung einer angemessenen Immobilie bestimmt ist, die als Wohnung für Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen dient. Zudem sind Gegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Ausübung der Erwerbstätigkeit oder für die Berufsausbildung unentbehrlich sind.

>> Frage 44 „Muss ich die Sparbücher meiner Kinder auflösen?“

>> § 12 SGB II

Die Erklärung erfolgt mit einem gesonderten Formular gegenüber dem Jobcenter. Das Jobcenter darf alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Vermögensprüfung anfordern, die für eine Entscheidung über den Leistungsanspruch erforderlich sind.

Die Vermögensfreibeträge gelten für jede Person der Bedarfsgemeinschaft, können jedoch auch übertragen werden. Das bedeutet zum Beispiel, hat die erste Person 50.000 Euro Vermögen, die zweite aber nur 5.000 Euro Vermögen, bleibt das Vermögen in der Karenzzeit insgesamt unberücksichtigt.

Das Bürgergeld ist vom Grundsatz her als eine vorübergehende Hilfe ausgestaltet. Vermögen ist deshalb in bestimmten Rahmen geschützt, um Bürgergeldberechtigte in ihrem Bestreben zu unterstützen, sich von der Hilfe unabhängig zu machen und ihnen einen gewissen Spielraum in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten sowie eine nachhaltige soziale Herabstufung zu vermeiden. Im ersten Jahr des Leistungsbezuges soll darüber hinaus den Bürgergeldberechtigten ermöglicht werden, sich bei gleichzeitiger Existenzsicherung besonders auf die Arbeitsuche oder Qualifizierung zu konzentrieren.

Auch eine kapitalbildende Lebensversicherung zählt als Vermögen. Für Vermögen jeder Art gilt außerhalb der Karenzzeit ein Freibetrag von 15.000 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person.

Dient Ihre Lebensversicherung der Altersvorsorge, ist sie von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen.

>> § 12 Absatz 1 und 2 SGB II

In der Regel nicht. Das Vermögen Ihrer mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder ist durch einen Freibetrag geschützt, der wie bei allen Personen in der Bedarfsgemeinschaft bei 15.000 Euro pro Kind liegt. Wenn das Vermögen Ihres Kindes diesen Freibetrag überschreitet, liegt keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II vor und das Kind hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Bürgergeld.

>> § 12 Absatz 2 SGB II

Eine Wohnung oder ein Haus, die/das Sie nicht selbst bewohnen, ist Vermögen. Soweit hierdurch die Vermögensfreibeträge überschritten sind, liegt keine Hilfebedürftigkeit vor und Sie haben keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Leben Sie mit bis zu drei weiteren Familienmitgliedern in der Wohnung oder dem Haus, wird die Angemessenheit bis zu einer Wohnfläche von 130 m2 bei einer Eigentumswohnung und 140 m2 bei einem Haus anerkannt. Für jede weitere der Familie zugehörige Person, die mit im Haushalt lebt, erhöht sich die angemessene Wohnfläche um jeweils 20m2. Ist die Immobilie größer, prüfen die Jobcenter, ob Bereiche abtrennbar und damit verkäuflich sind. Eventuell verlangt das Jobcenter von Ihnen, dass Sie einzelne Zimmer vermieten.

Sollte die Wohnung noch nicht abgezahlt sein, übernimmt das Jobcenter die Schuldzinsen in angemessenem Umfang, die Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben sowie Nebenkosten, nicht jedoch die Tilgungsraten.

>> § 12 Absatz 1 Nummer 5 SGB II

Sie müssen den Besitz des Hauses auf jeden Fall bei Ihrem Antrag auf Bürgergeld angeben. Ob das Jobcenter die Immobilie als Vermögen berücksichtigt, ist im Einzelfall zu entscheiden. Es kann dazu führen, dass Sie keine Leistungen erhalten.

>> § 12 SGB II

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen – egal ob Ihr Antrag noch bearbeitet wird oder Sie bereits Leistungen erhalten. Ein mögliches Erbe in Form von Geld und Geld anlagen während des Leistungsbezugs wird als Einkommen – nicht als Vermögen (ab 1. Juli 2023 gilt das Erbe als Vermögen) – berücksichtigt. Eine Berücksichtigung als Vermögen kommt allerdings in Betracht, soweit die Erbschaft aus Sachwerten besteht (z. B. Immobilie, Gemälde) oder wenn die Erbschaft bereits vor dem Leistungsbezug angefallen ist.

>> § 11 SGB II

Bei bestehender Eingliederungsvereinbarung endet diese nicht automatisch zum 1. Juli 2023. Es gilt vielmehr eine Übergangszeit bis Ende 2023. In dieser Übergangszeit werden die Eingliederungsvereinbarungen nach und nach in das neue System des Kooperationsplans überführt. Die Zeitdauer für die Überprüfung von Eingliederungsvereinbarungen ist, wie auch beim Kooperationsplan, spätestens nach sechs Monaten. Die Übergangszeit stellt somit sicher, dass Eingliederungsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2023 abgeschlossen worden sind, ganz normal die volle vorgesehene Laufzeit von sechs Monaten gelten können. Eine frühere Umwandlung von Eingliederungsvereinbarungen in einen Kooperationsplan im zweiten Halbjahr 2023 ist dabei möglich, da die sechs Monate nur eine Maximalfrist darstellen.

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung im SGB II wird ab dem 1. Juli 2023 nach und nach abgelöst durch einen von Bürgergeldberechtigen und Integrationsfachkräften gemeinsam erarbeiteten Plan zur Verbesserung der Teilhabe (Kooperationsplan). Dieser Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und dokumentiert in klarer und verständlicher Sprache die gemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie. Er dient damit als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess und ist ein Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes. Ziel ist eine noch vertrauensvollere Zusammenarbeit. Deshalb ist die erste Einladung zur Erarbeitung des Kooperationsplans nicht mit Rechtsfolgen verbunden.

Darüber hinaus gilt:
Leistungsminderungen sind seit 1. Januar 2023 von Beginn des Leistungsbezugs an möglich (wenn Mitwirkungspflichten verletzt oder Termine ohne wichtigen Grund versäumt wurden).
Kommt es zu Problemen oder Konflikten im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Fortschreibung des Kooperationsplans, greift ein Schlichtungsverfahren.

Unterstützung durch das Jobcenter

Die Jobcenter unterstützen erwerbsfähige Bürgergeld-Beziehende bei der (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben mit Beratung und Vermittlung sowie einer Vielzahl von Eingliederungsleistungen.

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wird die berufliche Weiterbildung stärker gefördert: Wer eine Ausbildung oder Umschulung machen will, soll intensiver unterstützt werden. Seit 1. Januar 2023 gilt der Grundsatz "Ausbildung vor Aushilfsjob". Dafür wird der sogenannte Vermittlungsvorrang abgeschafft.

Ab 1. Juli 2023 können die Jobcenter weitere Förderleistungen anbieten:

  • Bei Bedarf kann das Nachholen eines Berufsabschlusses auch unverkürzt (also beispielsweise drei statt zwei Jahre) gefördert werden.
  • Der Erwerb von Grundkompetenzen (z. B. Lese-, Mathe-, Computer-Fertigkeiten) kann unabhängig von einer abschlussorientierten Weiterbildung gefördert werden.
  • Ein monatliches Weiterbildungsgeld von 150 Euro wird für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen gezahlt.
  • Für eine noch intensivere Betreuung, die den Leistungsbeziehenden " entgegenkommt" – auch räumlich – gibt es künftig die ganzheitliche Betreuung (Coaching) als neues Angebot. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
  • Außerdem wird die Weiterbildungsprämie für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen bei abschussorientierten Weiterbildungen entfristet.

Für eine berufliche Weiterbildung gibt es im Bürgergeld keinen Anspruch. Es ist eine sogenannte Kann-Leistung. Eine berufliche Weiterbildung kann vom Jobcenter finanziert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese werden gemeinsam mit Ihnen in einem Beratungsgespräch im Jobcenter geklärt.

Ein Anspruch besteht auf den nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses.

Ist eine Arbeit zumutbar und fordert das Jobcenter Sie auf, diese anzunehmen, dann müssen Sie diese grundsätzlich auch annehmen. Denn wer Leistungen des Staates, also der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, bekommt, muss umgekehrt aktiv daran mitwirken, dass sie oder er finanziell möglichst schnell wieder auf eigenen Beinen stehen kann.

Zumutbar sind grundsätzlich alle Tätigkeiten, deren Ausübung einer oder einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich ist und die nicht gegen irgendwelche gesetzlichen Regelungen verstoßen. Also zum Beispiel nicht sittenwidrig sind und angemessen entlohnt werden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn unterhalb des ortsüblichen oder des tariflichen Entgelts liegt. Nicht annehmen müssen Sie Angebote, die „sittenwidrig“ sind. Als sittenwidrig gilt z. B. ein Lohn, der etwa 30 Prozent unter dem jeweiligen ortsüblichen Lohn liegt. Nicht zumutbar sind auch Tätigkeiten, die die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf erschweren, weil der früher ausgeübte Beruf besondere körperliche Fertigkeiten erfordert, die bei Ausübung der neuen Tätigkeit verloren gehen würden (Beispiel: Dem Konzertpianisten ist es in der Regel nicht zumutbar, als Waldarbeiter zu arbeiten, weil er seine Fingerfertigkeit verlieren könnte).

Neben diesen objektiven Gründen kann eine Arbeit auch deshalb unzumutbar sein, weil wichtige persönliche Verpflichtungen der Aufnahme einer Tätigkeit entgegenstehen. Hierzu gehört zum Beispiel der Schulbesuch, oder wenn die Erziehung eines Kindes sichergestellt werden muss. Auch die Pflege einer oder eines Angehörigen, die nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, kann der Aufnahme einer Tätigkeit zumindest teilweise entgegenstehen.

>> §§ 2 und 10 SGB II

Wer eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, obwohl diese zumutbar ist (sogenannte Pflichtverletzung), muss mit einer Minderung des Bürgergeldes rechnen.

Bei Pflichtverletzungen gilt eine gestaffelte Minderung des Bürgergeldes von zunächst zehn Prozent für einen
Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung von 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe von 30 Prozent des Regelbedarfes für drei Monate. Das Bürgergeld darf insgesamt um maximal 30 Prozent des Regelbedarfes gemindert werden. Um Wohnungslosigkeit zu vermeiden, sind Minderungen an den Kosten der Unterkunft und Heizung gesetzlich ausgeschlossen. Außerdem prüfen die Jobcenter in jedem Einzelfall, ob eine besondere Härte vorliegt und somit von einer Minderung abzusehen ist.

Holen Menschen ihre Mitwirkung nach oder zeigen sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, zukünftig die geforderten Mitwirkungspflichten zu erfüllen, wird die Minderung vorzeitig beendet. Junge Menschen erhalten darüber hinaus im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot.

Wird eine Pflichtverletzung vermutet, erfolgt vor Feststellung der Minderung eine Anhörung. Im Rahmen dieser kann erläutert werden, wieso der Pflicht nicht nachgekommen wurde. Die Anhörung soll, wenn es gewünscht ist bzw. bei wiederholten Pflichtverletzungen, auch persönlich erfolgen. Gibt es einen wichtigen Grund für das pflichtverletzende Verhalten, wird das Bürgergeld nicht gemindert.

Kommunikation ist die Grundvoraussetzung für eine gute Zusammenarbeit der Bürgergeld-Berechtigten mit dem Jobcenter. Wer zu einem Termin im Jobcenter ohne wichtigen Grund nicht erscheint, dem kann das Bürgergeld um zehn Prozent des Regelbedarfes gemindert werden (Minderung wegen Meldeversäumnissen).

>> § 31 ff. SGB II

Wenn Sie die Selbstständigkeit aus dem Bezug von Bürgergeld heraus beginnen, und Ihre Einnahmen zunächst nicht für Ihren Lebensunterhalt ausreichen, können Sie weiterhin ergänzend Bürgergeld erhalten. Zudem ist eine Unterstützung durch ein Einstiegsgeld für maximal 24 Monate möglich.

Außerdem können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern bis zur Höhe von 5.000 Euro gewährt werden, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig und angemessen sind.

>> § 16b, § 16c SGB II

Ja. Fahrkosten können, wenn Sie an einer vom Jobcenter bewilligten Weiterbildung teilnehmen, auf vorherigen Antrag erstattet werden. Dabei werden Ihnen die Kosten für die Fahrt zwischen Ihrer Wohnung und dem Bildungsträger entweder für die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (z. B. 2. Klasse Deutsche Bahn) oder bei der Nutzung eines Pkw eine pauschale Wegstreckenentschädigung für jeden gefahrenen Kilometer (kürzeste Strecke) erstattet.

>> §§ 85 i.V.m. 63 Absatz 1 und 3 SGB III

Das Schlichtungsverfahren soll in den Fällen, in denen aus unterschiedlichsten Gründen die gemeinsame Erarbeitung des Kooperationsplans nicht funktioniert, einen Ausweg bieten - für die Bürgergeldberechtigten und auch für die Jobcenter.

Wenn ein Kooperationsplan nicht gemeinsam erstellt werden kann oder wenn es bei der Verlängerung des Kooperationsplans zu unterschiedlichen Vorstellungen von Jobcenter und Leistungsberechtigten kommen sollte, kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden. Dieses Verfahren zielt darauf ab, grundsätzlich in einer Zeit von maximal vier Wochen eine Einigung über den gemeinsamen Weg im Eingliederungsprozess zu erreichen. Das Verfahren kann dabei jeweils von beiden Seiten oder auch gemeinsam eingeleitet werden. Das Ergebnis der Schlichtung ist vom Jobcenter zu berücksichtigen.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen erhalten Geldleistungen in Form von pauschalierten Regelbedarfen. Diese sichern den Lebensunterhalt. Aber das ist nicht alles. Das Bürgergeld enthält Zahlungen für Miete und Heizung. Zudem werden Beiträge und Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen. Hinzu kommen gegebenen falls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung oder Schwangerschaft gewährt werden. Darüber hinaus sind einmalige Leistungen für abweichende Bedarfslagen wie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes oder Erstbezug einer Wohnung möglich. Auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe können als Geldleistung erbracht werden.

Es gelten bundeseinheitliche monatliche Regelleistungen. Auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) werden die Regelbedarfe in der Regel alle fünf Jahre neu ermittelt. Zum 1. Januar 2021 wurden die Regelbedarfe letztmalig auf Basis der EVS 2018 neu ermittelt. In den Jahren, für die keine Neuermittlung erfolgt, ist eine Fortschreibung der Regelbedarfe vorzunehmen. Diese erfolgt seit dem 1. Januar 2023 in zwei Schritten: Im ersten Schritt (sogenannte Basisfortschreibung) wird der Regelbedarf anhand der Entwicklung der für den Regelbedarf maßgeblichen Preise sowie der Nettolöhne und Nettogehälter fortgeschrieben. Dieser Betrag wird in einem zweiten Schritt (sogenannte ergänzende Fortschreibung) zusätzlich anhand der aktuellsten Daten zur regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung fortgeschrieben. Auf diese Weise soll besser und schneller auf die Preisentwicklung (Inflation) reagiert werden können.

Wie die Regelbedarfe ermittelt werden, ist auf der Website des BMAS ausführlich dargestellt.

Eine Übersicht der aktuellen Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld finden Sie auf dieser Website des BMAS.

Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (im Regelfall bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs; Ausnahme siehe unten) werden zusätzlich zum maß - gebenden Regelbedarf – unter den im Gesetz näher umschriebenen Voraussetzungen – folgende Bildungs- und Teilhabebedarfe gewährt:

  • tatsächliche Aufwendungen für eintägige und mehrtägige Ausflüge und Fahrten mit der Schule (Voraussetzung bei Klassenreisen ist, dass diese im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden), der Kita und der Kindertagespflege.
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (z. B. Stifte, Hefte, Taschenrechner oder Lernsoftware) in Höhe von insgesamt 174 Euro im Kalenderjahr 2023 (58 Euro zum 1. Februar und 116 Euro zum 1. August des Kalenderjahres 2023).
  • Kosten für die Schülerbeförderung, soweit sie erforderlich sind und nicht bereits von Dritten getragen werden. Eine Eigenbeteiligung besteht nicht, selbst wenn die Schülerfahrkarte auch für Fahrten außerhalb des Schulwegs nutzbar ist. Als „nächst gelegene Schule des gewählten Bildungsganges“ gilt auch eine Schule, die auf Grund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt (zum Beispiel Ganztagsschulen, Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil oder bilinguale Schulen).
  • Aufwendungen für eine außerschulische Lernförderung, soweit diese geeignet und erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
  • Aufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule, in Kitas und in der Kindertagespflege. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies während der Schultage auch bei einem Mittagessen im Hort, wenn ein Kooperationsvertrag zwischen der Schule und dem Hort besteht.
  • Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: ein Betrag von pauschal 15 Euro monatlich für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (z. B. für Mitgliedsbeiträge im Sportverein, Musikschulgebühren oder Freizeiten), sofern die Teilnahme an einer geeigneten Aktivität nachgewiesen wird.

Hinweis: Unter Schülerinnen und Schülern werden Personen verstanden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Sie erhalten Bürgergeld, solange Sie hilfebedürftig sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen (Erwerbsfähigkeit, Altersgrenze etc.). Ihr Jobcenter prüft in der Regel alle zwölf Monate, ob sich die Voraussetzungen geändert haben. In Einzelfällen können die Voraussetzungen auch in kürzeren Abständen (z. B. sechs Monate) geprüft werden.

Das Bürgergeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Daran müssen Sie bei Mietzahlungen denken. Wenn Sie über ein Konto verfügen, kommt das Geld per Überweisung. Sie können auch das Konto eines Familienmitglieds oder einer oder eines Bekannten angeben.

Haben Sie kein eigenes Konto und wollen das Geld nicht auf ein fremdes Konto überweisen lassen, sind die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung anzuweisen. Das verursacht aber Kosten. Die Jobcenter übernehmen diese Kosten nur dann, wenn Sie nachweisen, dass die Bank sich weigert, Ihnen ein Konto einzurichten. Sie müssen sich das von der Bank bescheinigen lassen.

>> § 41, 42 SGB II

Ja. Sie müssen dazu eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorlegen.
Geht aus der Bescheinigung hervor, dass Sie voraussichtlich länger als sechs Monate krank sein werden, sind Sie ggf. nicht mehr erwerbsfähig im Sinne des Gesetzes. Ihre Erwerbsfähigkeit wird dann geprüft. Im Falle einer Erwerbsunfähigkeit können Sie dann entweder:

  • weiterhin Bürgergeld, (wenn Sie mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben) oder
  • Sozialhilfe (wenn Sie alleinstehend sind) erhalten.

>> § 8 Absatz 1 SGB II

Ja. Im Bedarfsfall bekommen Sie Sachleistungen, z. B. Gutscheine für Möbel und Kleidung.

Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind unter 7 Jahren steht ein Zuschlag von 36 Prozent zu. Ab dem 7. Lebensjahr werden 12 Prozent gewährt. Hierbei wird berücksichtigt, dass mit dem schulpflichtigen Alter des Kindes der zeitliche Betreuungsaufwand des Elternteils für die Zeit des Schulbesuches abnimmt.

>> § 21 Absatz 3 SGB II

Ja. Werdende Mütter erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Eine Übersicht der aktuellen Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld finden Sie auf dieser Website des BMAS.

>> § 21 Absatz 2 SGB II

Ja. Die Erstausstattung beinhaltet neben der Babykleidung auch Dinge, die nach der Geburt benötigt werden, wie zum Beispiel ein Wickeltisch oder ein Babybett.

Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten werden in Höhe der tatsächlichen Kosten (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) übernommen. Eine Pauschalierung der Leistungen durch das Jobcenter ist nicht zulässig.

>> § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB II

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhalten Schülerinnen und Schüler einen Zuschuss (Beträge siehe Seite 47). Mit dieser Leistung wird u. a. Familien mit schulpflichtigen Kindern ein zusätzlicher Betrag für die insbesondere zum Beginn eines Schuljahres vermehrt anfallenden Kosten z. B. für Stifte, Papier oder den Ranzen zur Verfügung gestellt. Die Beträge werden automatisch zu Beginn des Schuljahres (Februar und August) mit ausgezahlt. Der Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird jährlich entsprechend der prozentualen Erhöhung des Regelbedarfs (Regelbedarfsstufe 1) angepasst.

>> § 28 Absatz 3 SGB II

Bei getrenntlebenden Eltern können Kosten zur Wahrung des Umgangsrechts bei großen Entfernungen einen Mehrbedarf rechtfertigen. Allerdings müssen die Betroffenen vorrangig auch alle Möglichkeiten der Selbsthilfe nutzen. Beispielsweise besteht nur ein Anspruch auf Fahrtkosten in Höhe der Kosten für die jeweils preisgünstigste zumutbare Fahrgelegenheit.

Nein. Einmalige oder kurzfristige Bedarfsspitzen wie beispielsweise der Ersatz oder die Neuanschaffung einer Brille können unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Darlehen aufgefangen werden.

Nein. Bei Kindern gehört die Notwendigkeit, Kleidung wegen des Wachstums und des erhöhten Verschleißes in kurzen Abständen zu ersetzen, zum regelmäßigen Bedarf. Deshalb besteht kein Anspruch auf zusätzliches Kleidergeld für Kinder.

Ja. Wenn Sie den Kinderzuschlag beantragt und einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, können Sie, innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt des Ablehnungsbescheides, rückwirkend Bürgergeld beantragen, wenn Sie hilfebedürftig sind.

>> § 40 Absatz 7 SGB II

Nur bedingt (siehe "Erweiterter Zugang" weiter unten). Den Kinderzuschlag können Eltern nur bekommen, wenn sie genug für sich selbst verdienen, aber das Einkommen nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Wenn die Unterkunftskosten besonders hoch sind oder mehrere Kinder im Haushalt wohnen, kann auch bis in mittlere Einkommensbereiche hinein ein reduzierter Kinderzuschlag bezogen werden.

Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 250 Euro je Kind. Darin enthalten ist der Sofortzuschlag in Höhe von monatlich 20 Euro pro Kind. Das Einkommen und Vermögen der Eltern und des Kindes werden auf den Kinderzuschlag teilweise angerechnet (z. B. das Einkommen der Kinder selbst wie Unterhalt nur zu 45 Prozent) und reduzieren die Höhe des Kinderzuschlags.

Der Kinderzuschlag ist eine dem Bürgergeld vorrangige Leistung. Kann also mit dem Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II überwunden werden, also ist der Kinderzuschlag ggf. mit Wohngeld höher als das zustehende Bürgergeld, haben Sie keinen Anspruch auf Bürgergeld. Stattdessen können Sie dann Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld beantragen.

Der Kinderzuschlag wird für sechs Monate bewilligt. Ändern sich in diesen sechs Monaten das Einkommen oder die Wohnkosten, hat dies keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag.

Erweiterter Zugang zum Kinderzuschlag:

Wer keine Leistungen nach dem SGB II erhält und auch aktuell nicht beantragt hat, kann stattdessen den Kinderzuschlag bekommen. Voraussetzung für den erweiterten Zugang zum Kinderzuschlag ist, dass mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und gegebenen falls Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, um den Bedarf der Familie zu decken. Nur in diesen Fällen hat man ein Wahlrecht.

>> § 6a Bundeskindergeldgesetz

Ja. Zwar sind solche Beiträge im Regelbedarf nicht enthalten, aber wenn Sie Einkommen haben, können Sie Beiträge für gesetzlich vor geschriebene Versicherungen (z. B. Kfz-Haftpflicht, Gebäudebrandversicherung) in nach-gewiesener Höhe vom Einkommen absetzen. Zudem können Sie 30 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen (z. B. Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung) pauschal absetzen. Bei Mini-Jobs bis 520 Euro sind diese Abzugsmöglichkeiten bereits in einem Betrag von 100 Euro enthalten, der stets vom Einkommen abgezogen wird. Bei Ein kommen oberhalb 520 Euro monatlich werden die genannten Abzüge berücksichtigt, wenn sie insgesamt 100 Euro übersteigen.

>> § 11 und § 20 Absatz 1 SGB II
>> § 11b sowie § 6 Bürgergeld-V

Sollten Sie trotz Ihrer selbstständigen Tätigkeit hilfebedürftig sein, erhalten Sie einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Dieser ist bei der privaten Krankenversicherung begrenzt auf den halbierten Beitrag des Basistarifs Ihrer privaten Krankenversicherung. Es steht Ihnen frei, in diesen Basistarif zu wechseln oder in Ihrem bisherigen Tarif zu verbleiben, dann allerdings den Differenzbetrag des bisherigen Tarifs zum halbierten Basistarif selbst zu tragen, soweit der bisherige Tarif höher ist als der halbierte Basistarif.

Der Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung ist begrenzt auf den halbierten Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung.

Sollten Sie allein aufgrund des Beitrags zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig werden, übernehmen die Jobcenter auf Antrag den Beitrag in dem Umfang, der notwendig ist, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Dabei gilt ebenfalls die Begrenzung auf den halbierten Beitrag des Basistarifs Ihrer privaten Krankenversicherung bzw. den halbierten Höchstbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung.

>> § 26 Absatz 2 und Absatz 4 SGB II

Sie müssen im Rahmen Ihrer Gewinnermittlung unter Umständen die Notwendigkeit, Unaufschiebbarkeit und Angemessenheit bestimmter Betriebsausgaben sowie im Zweifelsfall die Höhe Ihrer betrieblichen Einnahmen nachweisen. In welcher Art Sie diese Nachweise erbringen, ist grundsätzlich Ihnen überlassen. Ein Einkommensnachweis des Auftraggebers ist eine Nachweismöglichkeit.

Kosten der Unterkunft

Nein. Sie haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Die Kosten der Unterkunft (Miete oder Aufwendungen bei selbstgenutztem Wohneigentum) inklusive Heiz kosten werden von den Jobcentern bei der Berechnung Ihrer Leistungen berücksichtigt. Das gilt allerdings nur bis zu einer gewissen Obergrenze. Die Aufwendungen für Miete und Heizung müssen in einem „angemessenen“ Rahmen liegen.

Wohngeld ist ein vom Bund und den Ländern jeweils zur Hälfte getragener pauschaler Zuschuss zu den Wohnkosten und ist daher gegenüber dem Bürgergeld vorrangig in Anspruch zu nehmen.

>> vgl. Wohngeldgesetz und § 5 SGB II sowie § 12a Nummer 2 SGB II

Ja. Die Heizkosten werden in der Regel in Höhe der tatsächlich anfallenden Aufwendungen berücksichtigt. Aber dabei ist zu beachten, dass die Heizkosten in Relation zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen.

>> § 22 SGB II

Die Kosten für die zentrale Warmwassererzeugung werden den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zugeordnet. Für eine dezentrale Warmwassererzeugung durch Strom oder Gastherme wird ein Mehrbedarf anerkannt. Die Aufwendung für Haushaltsstrom ist im Regelbedarf berücksichtigt. Deshalb sind Sie für die Höhe und regelmäßige Überweisung der Energieabschlagszahlung an den von Ihnen gewählten Energieversorger verantwortlich. Daher müssen eventuell erforderliche Nachzahlungen auch aus dem Regelbedarf geleistet werden. Ein Guthaben (Rückerstattung) wird hingegen nicht als Einkommen berücksichtigt.

>> § 21 Absatz 7 SGB II

In der Regel ist durch die Kommunen in einer sogenannten „Richtlinie“ bestimmt, welche Kosten angemessen sind. In einer Großstadt wird oft eine höhere monatliche Kaltmiete als auf dem Land akzeptiert. Als Richtwerte für angemessenen Wohnraum werden ca. 45 – 50 m2 für eine Person, zwei Personen ca. 60 m2 oder zwei Wohnräume, drei Personen ca. 75 m2 oder drei Wohnräume, vier Personen ca. 85 – 90 m2 oder vier Wohnräume sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 15 m2 oder ein Wohnraum mehr angesetzt. Allerdings gibt es auch viele Kommunen, die die Wohnfläche nicht als Kriterium für die Angemessenheit heranziehen; in diesen Fällen sind Höchstmieten oder Quadratmeterpreise bestimmt. Bitte wenden Sie sich im Einzelfall an Ihr Jobcenter.

Die Kommunen können die Angemessenheit der Aufwendungen für eine Wohnung auf der Basis der Bruttokaltmiete (Kaltmiete zzgl. kalte Betriebskosten wie z. B. Grundsteuer, Gebühren für Müllabfuhr, Abwasser, Straßenreinigung, Kosten für den Wasserverbrauch, Gebäudeversicherung) oder der Bruttowarmmiete (Bruttokaltmiete zzgl. Heizkosten) ermitteln.

Sie müssen sich unverzüglich bei Ihrem Stromanbieter melden, um das Problem zu lösen. Denn erst mit der Androhung einer Unterbrechung der Versorgung wegen Zahlungsverzug ist der Stromanbieter verpflichtet, dem betroffenen Kunden über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren und spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung mit moderaten Darlehensraten anzubieten. Sollte dies nicht helfen, können Sie sich an Ihr zuständiges Jobcenter wenden und um Unterstützung bitten. Es kommt stets darauf an, den laufenden Zahlungsverpflichtungen umgehend nachzukommen.

Sie haben aber auch die Möglichkeit, mit dem Jobcenter zu vereinbaren, dass die monatlichen Abschlagszahlungen unmittelbar vom Jobcenter an den Energieversorger geleistet werden. Damit können Sie auch einer drohenden Stromsperre begegnen.

Für bereits aufgelaufene Zahlungsrückstände während des Bezuges von Bürgergeld können Sie ein zinsloses Darlehen erhalten. Dies gilt jedoch nicht für so genannte Altschulden, also Schulden aus der Zeit vor der Beantragung von Bürgergeld. Ein für aufgelaufene Zahlungsrückstände gewährtes Darlehen geht regelmäßig direkt an den Energieversorger. Die Tilgung des Darlehens erfolgt während des Leistungsbezuges durch monatliche Aufrechnung.

>> § 24 Abs. 1 i.V. mit § 42 a SGB II

Ist die Miete nach den amtlichen Maßstäben zu hoch, wird nach der einjährigen Karenzzeit zunächst die volle Miete als Bedarf berücksichtigt. Allerdings nur solange, wie es Ihnen nicht möglich (oder nicht zumutbar) ist, sich eine angemessene Wohnung zu suchen oder die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung z. B. durch Untervermietung zu senken. Nach Ablauf der Karenzzeit und in der Regel sechs weiteren Monaten werden nur die angemessenen Kosten der Wohnung anerkannt und Ihnen im Rahmen des Bürgergeldes ausbezahlt. Die Jobcenter fordern jedoch nicht zu einem Umzug, sondern zu einer Kostensenkung auf. Wird von Amts wegen ein Umzug befürwortet und veranlasst, werden die Umzugskosten und die Mietkaution oder die Genossenschaftsanteile in der Regel übernommen.

>> § 22 SGB II

Für Menschen, die bereits jetzt nur die angemessene Miete von ihrem Jobcenter erhalten, gilt keine neue Karenzzeit. Die Miete wird in diesen Fällen also auch weiterhin nur in angemessener Höhe bewilligt.

Zieht eine leistungsberechtigte Person aus einer Wohnung mit bisher angemessenen Kosten der Unterkunft in eine teurere Wohnung im Bereich desselben Jobcenters um, ohne dass der Umzug notwendig ist, dann werden für die neue Wohnung nur die bisherigen angemessenen Kosten übernommen. Ist ein anderes Jobcenter zuständig, werden die Aufwendungen erst nach dortiger Prüfung und Zusicherung übernommen.

>> § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft sollte die Zusicherung des Jobcenters zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden. Soweit Sie über die Zuständigkeitsgrenze eines Jobcenters hinweg umziehen, holen Sie die Zusicherung für die neue Unterkunft bei dem nach dem Umzug zuständigen Jobcenter ein.

Dieser entscheidet über die Zusicherung. Eine Verpflichtung zur Zusicherung besteht, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

>> § 22 Absatz 4 und 5 SGB II

Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, benötigt für einen Umzug die Zusicherung des zuständigen Jobcenters. Ohne diese Zusicherung werden keine Bedarfe für Unterkunft und Heizung oder die Wohnungserstausstattung anerkannt. Die Regel gilt für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus genauso wie für sich anschließende Umzüge. Sie bedeutet aber nicht, dass Jugendliche gezwungen werden, wieder in den elterlichen Haushalt zurückzukehren. Es ist aber möglich, dass sie bei Umzügen, die sie nach dem Auszug aus dem Elternhaus planen, im Einzelfall wieder auf die elterliche Wohnung verwiesen werden.

Der Gesetzgeber hat bestimmte Fälle festgelegt, in denen der Träger zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet ist. Dies ist der Fall, wenn

  • die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann (Beispiel: Gewaltanwendung in Familie),
  • der Bezug der neuen Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  • ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (ein solcher Grund kann z. B. vorliegen, wenn eine Schwangere mit ihrem Partner zusammenziehen möchte).

Mit diesen Regelungen wird sichergestellt, dass der Auszug Jugendlicher, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur in begründeten Fällen aus Steuermitteln finanziert wird.

>> § 22 Absatz 5 SGB II

Wenn eine Bürgergeld-Beziehende ein Frauenhaus aufsuchen muss, werden die Kosten der Unterkunft durch das Jobcenter übernommen. Liegt das Frauenhaus außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des bisherigen Jobcenters, so erstattet dieses die Kosten dem neu zuständigen Jobcenter.

>> § 36a SGB II

Ja. Die Träger der Sozialhilfe können nur die zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit vorhandenen Miet- und Energieschulden auch von erwerbsfähigen Personen übernehmen, die nicht hilfebedürftig im Sinne des Bürgergeldes sind (z. B. Personen mit einem niedrigen, aber bedarfsdeckenden Einkommen oder Beziehende von niedrigem Arbeitslosengeld). Hierfür ist nicht das Jobcenter, sondern in der Regel das örtliche Sozialamt zuständig.

>> § 21 SGB XII i.V.m. § 36 SGB XII

Ja. Auch wenn Bürgergeld nicht monatlich laufend bezogen wird, kann das Jobcenter bei einer hohen Heizkostennachzahlung oder bei hohen Aufwendungen aufgrund einer angemessenen Bevorratung helfen, wenn Sie durch diese Heizkosten hilfebedürftig werden.

Dazu muss innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der Rechnung beim zuständigen Jobcenter ein Antrag gestellt werden. Die verlängerte Antragsfrist ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

Auch bei Fällen, in denen das Bürgergeld nur für einen Monat beantragt wird, muss der übliche Antrag auf Bürgergeld ausgefüllt werden, das heißt es gibt kein gesondertes Antragsformular für einmonatiges Bürgergeld.

Wie ein solcher Antrag bearbeitet wird, lässt sich an einem konkreten Fall verdeutlichen: Eine bisher nicht Bürgergeld beziehende Person erhält am 5. Mai 2023 eine Rechnung über die Heizkostennachzahlung. Diese Zahlung wird am 5. Juni 2023 fällig. Bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat ist Zeit, hierfür einen Bürgergeldantrag zu stellen. Da der Fälligkeitsmonat der Juni ist, kann spätestens bis zum 30. September 2023 beim Jobcenter ein Bürgergeldantrag gestellt werden.

Die Jobcenter bearbeiten diese Fälle nach dem üblichen Verfahren, das heißt Antragstellende müssen u. a. Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen machen. Das Jobcenter prüft dann, ob sich aufgrund der Aufwendungen für die Heizkosten ein Leistungsanspruch ergibt. Vermögen muss nur dann eingesetzt werden, wenn es den Freibetrag von 15.000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.

Ergibt die Prüfung, dass im Fälligkeitsmonat ein Leistungsanspruch auf Bürgergeld besteht, wird dieser ausgezahlt und kann zur Begleichung der noch offenen Abrechnung zur Beschaffung einer angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln oder zur Begleichung der noch offenen Nachzahlungsforderung für Heizkosten eingesetzt werden.

Beispiel 1*:
Eine alleinstehende Person hat laufende Unterkunftskosten (Bruttowarmmiete) von 500 Euro und ein Einkommen von 3.300 Euro brutto / 2.000 Euro netto. Sie hat ein Vermögen von 10.000 Euro. Im Januar 2023 fordert der Gasversorger eine Nachzahlung von 1.500 Euro. Diese ist noch im gleichen Monat fällig.

Diese Person hätte im Januar einen Bedarf in Höhe von 2.502 Euro:
Regelbedarf 502 Euro,
Laufende Unterkunftskosten: 500 Euro,
Nachzahlung 1.500 Euro.

Nach Abzug der Freibeträge bliebe ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.700 Euro. Im Januar bestünde nach dieser Berechnung ein Leistungsanspruch von 802 Euro. Das zu berücksichtigende Vermögen braucht nicht eingesetzt zu werden, weil es unterhalb der Grenze von 15.000 Euro liegt. In den übrigen Monaten besteht kein Leistungsanspruch, weil das vorhandene Einkommen zur Bedarfsdeckung ausreicht.

Beispiel 2*:
Eine vierköpfige Familie hat laufende Unterkunftskosten von 800 Euro. Aus der Erwerbstätigkeit eines Elternteils ergibt sich ein Einkommen von 4.300 Euro brutto / 2.800 Euro netto. Die Familie erhält Kindergeld in Höhe von 500 Euro. Die Familie hat ein Vermögen von insgesamt 50.000 Euro. Im Januar 2023 fordert der Gasversorger eine Nachzahlung von 1.500 Euro.

Die Familie hätte im Januar 2023 insgesamt einen Bedarf in Höhe von 3.970 Euro:
Regelbedarfe gesamt: 1.670 Euro (1. Elternteil: 451 Euro, 2. Elternteil: 451 Euro, Kind 1 15 J: 420 Euro, Kind 2 7 J: 348 Euro)
Laufende Unterkunftskosten (Bruttowarmmiete): 800 Euro,
Nachzahlung 1.500 Euro.

Nach Abzug der Freibeträge bliebe ein zu berücksichtigendes Einkommen einschließlich Kindergeld von 2.470 Euro. Im Januar bestünde nach dieser Berechnung ein Leistungsanspruch von 1.500 Euro.

Das Vermögen von 50.000 Euro braucht nicht eingesetzt zu werden, weil es unterhalb des Gesamtfreibetrages von 60.000 Euro (15.000 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) liegt.

Würde das Vermögen in diesem Fall 61.000 Euro betragen, läge es 1.000 Euro über dem Vermögensfreibetrag. In diesem Fall wäre Vermögen in Höhe von 1.000 Euro einzusetzen. Der Leistungsanspruch würde in diesem Fall 500 Euro betragen.

* Die Berechnungen sind aus Gründen der Verständlichkeit stark vereinfacht dargestellt. Bei einer vergleichbaren Ausgangssituation können sich individuell andere Ergebnisse errechnen, da die Leistungsberechnung von weiteren Besonderheiten des Einzelfalles abhängt.
Den Berechnungen liegen die Rechtslage und die Regelbedarfe ab dem 1. Januar 2023 zu Grunde.

Nein. Wenn Sie ausdrücklich nur Leistungen für einen Monat beantragen, um Ihre Heizkostenaufwendungen zu decken, dann brauchen Sie sich grundsätzlich nicht abzumelden. Ihr Leistungsbezug ist nur auf einen Monat ausgerichtet.

Die Prüfung des Jobcenters kann aber ergeben, dass auch neben der hohen Abrechnung für die Heizkosten ein darüberhinausgehender Anspruch auf laufendes Bürgergeld besteht. Hierfür sind ggf. weitere Unterlagen für die weitere Bedarfsprüfung einzureichen. Es besteht jedoch keine Pflicht, das Bürgergeld in Anspruch zu nehmen. Sie können gegenüber dem Jobcenter darauf verzichten.

Menschen mit Behinderungen & Rehabilitation

Erhalten erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung – SGB IX, mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder
  • Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX (bis zum 31. Dezember 2019: § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 2 SGB XII),

bekommen sie einen Mehrbedarf von 35 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarfs.

Nicht erwerbsfähige Menschen, die voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts sind und in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer oder einem erwerbsfähigen Bürgergeld-Beziehenden leben und daher Bürgergeld erhalten, können einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des für sie maßgebenden Regelbedarfs erhalten, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G haben.

>> § 21 Absatz 4 und § 23 Absatz 1 Nummer 2 SGB II

Die Bundesagentur für Arbeit kann für die berufliche Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen, die Bürgergeld erhalten, zuständig sein, sofern nicht ein anderer Rehaträger (z. B. die Rentenversicherung bei langjährig Versicherten oder die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) bei Leistungen nach Arbeits- oder Wegeunfällen) zuständig ist. Wird bei der Bundesagentur für Arbeit ein Antrag gestellt, dann übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Klärung der weiteren Zuständigkeiten und die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs einschließlich der Teilhabeplanung mit dem Jobcenter über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Damit ist sichergestellt, dass die Fachkompetenz der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen genutzt wird.

Die Jobcenter entscheiden auf der Grundlage dieser Beratung über die zu erbringenden Leistungen zur beruflichen Teilhabe für Menschen mit Behinderungen. Für eine rasche berufliche Eingliederung hilfebedürftiger Menschen mit Behinderungen arbeiten die Jobcenter eng mit der Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger zusammen.

Um sicherzustellen, dass alle für die Rehabilitation notwendigen Leistungen erbracht werden und wirksam sind, stimmen sich Jobcenter, Leistungsberechtigte, die zuständigen Rehabilitationsträger und alle weiteren beteiligten Stellen im sogenannten Teilhabeplanverfahren ab.

>> §§ 6, 19 SGB IX

Wenn bei Ihnen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden sind, bleibt Ihr bisheriger Rehabilitationsträger (z. B. die Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit) weiterhin für Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit für Sie zuständig.

Ist die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Rehabilitationsträger und Sie erhalten Bürgergeld vom Jobcenter, dann entscheidet in der Regel das Jobcenter nach Beteiligung durch die Agentur für Arbeit über die Förderleistungen und erbringt sie.

Das Jobcenter kann Ihre Vermittlung in Arbeit unterstützen.

Seit Inkrafttreten des Teilhabestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2022 können Sie neben dem Rehabilitationsverfahren vom Jobcenter auch sozial-integrative Leistungen erhalten, z. B. Schuldner- und Suchtberatung. Auch eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sind nun möglich. Das Jobcenter ist von dem zuständigen Rehabilitationsträger in Ihr Teilhabeplanverfahren einzubeziehen, um Sie mit einer guten Abstimmung zwischen allen an Ihrem Rehabilitationsprozess Beteiligten bestmöglich zu unterstützen.

Unterhaltssichernde Leistungen (wie das Bürgergeld) werden in der Regel immer vom Jobcenter gezahlt.

Informieren Sie Ihr Jobcenter über ihre gesundheitlichen Einschränkungen und besprechen Sie das weitere Vorgehen.

Grundsätzlich können Sie bei jedem Rehabilitationsträger (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften)) einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen. Ihr Jobcenter wird Sie bei der Antragstellung unterstützen.

Als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können alle Hilfen erbracht werden, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit eines Menschen mit (drohender) Behinderung zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wieder-herzustellen. Dabei wird nicht nur die Leistungsfähigkeit berücksichtigt, auch die Neigungen und bisherigen Tätigkeiten spielen eine wichtige Rolle. Die Wiedereingliederung in eine Berufstätigkeit ist besonders wichtig, weil so die Folgen der Behinderung am besten überwunden werden können. Beispielsweise können folgende Leistungen beim beruflichen Wiedereinstieg helfen:

  • Übernahme der Kosten für technische Arbeitshilfen,
  • Hilfen zur Errichtung eines behinderungsgerechten Arbeitsplatzes,
  • Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung.

Welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Sie in Frage kommen, wird individuell vom Rehabilitationsträger entschieden. Der Rehabilitationsträger wird gemeinsam mit Ihnen und ggf. mit Ihren Vertrauenspersonen und mit anderen mitzuständigen Behörden eine Teilhabeplanung durchführen und die Teilhabeleistungen erörtern, um eine möglichst nahtlose Leistungserbringung sicherzustellen.

Wenn Sie unsicher sind, an wen Sie sich wenden können, helfen Ihnen die von den Rehabilitationsträgern, den Integrationsämtern aber auch von den Jobcentern eingerichteten Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe weiter. Ein Verzeichnis der Ansprechstellen steht auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation zur Verfügung.
www.bar-frankfurt.de

Darüber hinaus können Sie die vielen unabhängigen Beratungsangebote der „Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®)“ aufsuchen. Das nächstgelegene Beratungsangebot zu Ihrem Wohnort finden Sie über die Internet-Seite
www.teilhabeberatung.de

Sonstige Fragen

Ja. Eine Sperrzeit im Rechtskreis SGB III (Arbeitslosenversicherung) stellt auch eine Pflichtverletzung beim Bezug von Bürgergeld dar.

Die öffentliche Debatte zur Einführung des Bürgergelds und insbesondere zur Aussage, dass Arbeit sich wegen des Bürgergeldes nicht mehr lohne, war teilweise sehr verzerrt. Ganz klar richtig ist: Arbeit lohnt sich immer. Bereits das Selbstbild der allermeisten Menschen und ihre Lebenswünsche gehen doch dahin, ihr Leben möglichst selbst zu gestalten und sich eine gesicherte Existenz aufzubauen. Dabei ist Arbeit weit mehr als nur Broterwerb. Sie lässt an der Gesellschaft teilhaben, bedeutet Austausch mit anderen Menschen und soziale Anerkennung. Fakt ist: Eine gute und fair bezahlte Arbeit fördert körperliche Gesundheit und psychisches Wohlergehen. Zugleich sollten Menschen von ihrer Arbeit gut leben können.

Es gehört daneben zu den grundlegenden Aufgaben des Sozialstaats, für die Menschen da zu sein, die ihren Lebensunterhalt eben aktuell nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Dabei spielen oft Krankheit, Schicksalsschläge und Alter eine ganz entscheidende Rolle. Das Grundgesetz garantiert ein menschenwürdiges Existenzminimum, die Grundsicherung für Arbeitsuchende bietet Leistungen zur Sicherung dieses Existenzminimums. Dies ist umso wichtiger, da seit der Corona-Pandemie und dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine die Preise drastisch gestiegen sind, was besonders diejenigen belastet, die ohnehin schon wenig Geld zur Verfügung haben. Die Bundesregierung hat bereits mehrere Entlastungspakete beschlossen und umgesetzt, die Beschäftigte mit kleinen und mittleren Einkommen unterstützen. Zum Entlastungspaket vom 4. September 2022 gehört auch die deutliche Erhöhung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2023. Mit dem Bürgergeld-Gesetz wird das umgesetzt. Zur Sicherstellung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums wird bei der Fortschreibung der Regelbedarfe neben der Preis- und Lohnentwicklung die aktuelle Inflation stärker berücksichtigt.

Auf der anderen Seite steht das unterste Lohnniveau. Dieses wurde mit der Erhöhung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto je Stunde angehoben. Der Mindestlohn markiert aber nur die unterste Grenze der Entlohnung. Deshalb ist es wichtig, mehr und bessere Tarifverträge und Tariflöhne zu erreichen, von denen man ohne zusätzliche Leistungen des Sozialstaats gut leben kann.

Es trifft zu, dass die Entlohnung in Deutschland nicht so hoch ist, dass gerade Familien mit mehreren Kindern, bei denen die Eltern in niedrig bezahlten Tätigkeiten arbeiten, immer ganz ohne staatliche Unterstützungsleistungen auskommen können. Dafür ist der Lebensstandard in Deutschland und sind die Kosten für Nahrung, Verkehr, Kleidung und Wohnung nebst Heizung inzwischen schlichtweg zu hoch. Dennoch gilt aber: Arbeit lohnt sich immer.
Wer arbeitet, hat immer mehr Geld als jemand ohne Arbeit. Dafür sorgen die Freibeträge. Und diese grundlegende Erfahrung, dass Arbeit auch im Geldbeutel einen Unterschied macht, wird mit dem Bürgergeld noch verstärkt: Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, darf künftig mehr von seinem Einkommen behalten. Die Freibeträge in diesem Bereich werden von 20 auf 30 Prozent angehoben. Zudem wird beispielsweise für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende der Grundfreibetrag auf 520 Euro erhöht.

Neben der finanziellen Absicherung ist es ebenso wichtig, Menschen dabei zu helfen, dass sie wieder Arbeit finden und ihren Lebensunterhalt perspektivisch aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Im Rahmen des Bürgergeldes sind daher deutliche Verbesserungen im Bereich Weiterbildung und zusätzliche Unterstützungsangebote wie z. B. Coaching vorgesehen.

Das Bürgergeld ist kein bedingungsloses Grundeinkommen. Es ist eine Leistung für diejenigen, die eine Arbeit suchen oder von ihrem Einkommen bzw. Vermögen nicht leben können. Es stellt sicher, dass sie ihren Lebensbedarf decken können. Ebenso wichtig ist es aber, Menschen dabei zu helfen, wieder eine Arbeit zu finden. Das ist auch immer das Ziel, besonders beim Bürgergeld: Menschen aus der Hilfebedürftigkeit herauszuführen in gute, sozialversicherungspflichtige Arbeit. Deshalb gilt beim Bürgergeld: Ausbildung vor Aushilfsjob. Dies ist gerade in Zeiten des Fachkräftemangels wichtig. Wir brauchen mehr und besser ausgebildete Menschen.

Das soll mit dem Bürgergeld noch besser gelingen. Es geht um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Jobcenter-Mitarbeitenden und Leistungsempfangenden. Um mehr Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch bessere Weiterbildungsangebote. Darum, dass Menschen in Not sich um ihre Arbeitsuche kümmern können – und nicht um Wohnungssuche. Und auch darum, dass Menschen nicht ihr hart erarbeitetes Erspartes aufbrauchen müssen, bloß, weil sie vorübergehend staatliche Unterstützung brauchen.

Trotz der schwierigen Rahmenbedingungen ist der Arbeitsmarkt in Deutschland weiterhin robust und hat in vielen Kennzahlen das Vor-Pandemie-Niveau wieder erreicht. Es gibt immer mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in Deutschland. Auch die Zahl der offenen Stellen ist weiterhin hoch. Die Zahlen zeigen aber auch, dass Langzeitarbeitslose von dieser Entwicklung oft nicht so stark profitieren können. Das hat verschiedene Gründe: Viele Langzeitarbeitslose haben keinen Schul- oder Berufsabschluss. Oder das, was sie gelernt haben, ist jetzt nicht mehr gefragt oder entspricht nicht dem aktuellen Stand. Dazu kommen häufig auch noch weitere Herausforderungen, z. B. chronische Erkrankungen, Schulden oder Suchtprobleme. Auch sind möglicherweise kleine Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu versorgen. All dies sind Gründe, die eine schnelle Integration in den Arbeitsmarkt erschweren können.

An dieser Stelle leisten die Jobcenter, die mit ihren individuellen Unterstützungsmöglichkeiten den Menschen helfen, den Weg in Beschäftigung zu finden, gute und nachhaltige Arbeit. Auch hier setzt das Bürgergeld an. Das Bürgergeld-Gesetz verbessert die Möglichkeiten für Weiterbildung. Mit dem neuen Angebot des Coachings kann Unterstützung durch die Jobcenter oder externe Anbieter auch aufsuchend erfolgen. Das Coaching stellt dabei eine individuelle Beratung der Bürgergeldberechtigten zur Stärkung des Selbstvertrauens und Glaubens an sich selbst dar, die auch bei komplexen Problemen helfen soll. Durch die Entfristung des Sozialen Arbeitsmarktes wird es zudem möglich, dass besonders arbeitsmarktferne Menschen weiterhin soziale Teilhabe durch echte Arbeit erfahren und mittel- bis langfristig in ungeförderte Beschäftigung wechseln können.

Bürgergeld-Glossar

Alle wichtigen Begriffe zum Bürgergeld finden Sie in unserem Glossar übersichtlich erklärt.

Video-Antworten zum Bürgergeld

In unserem Video-FAQ antwortet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Fragen zum Bürgergeld in kurzen Videos.

Bürgergeld - Die Broschüre zum Download

Das Bürgergeld fängt Menschen in Not auf und gibt ihnen neue Lebens- und Arbeitsperspektiven. In unserer Bürgergeld Broschüre finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragestellungen sowie weitere Informationen zum Bürgergeld. Die Bürgergeld Broschüre finden Sie hier auch in Englisch.