Ideenkompass Bürgergeld
Entlang der fünf zentralen Themen Kulturwandel, Kommunikation, Ganzheitliche Betreuung, Kooperation und Schlichtung sowie Aus- und Weiterbildung sammelt der Ideenkompass gute Beispiele und Praxiswissen zur Umsetzung des Bürgergeld-Gesetzes in den Jobcentern.
Praxisblick
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen der Wachstumsinitiative
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Änderungen beim Bürgergeld im Rahmen der Wachstumsinitiative zusammengestellt.
Anpassungen beim Bürgergeld
Die Bundesregierung beabsichtigt, im Rahmen der Wachstumsinitiative Anpassungen beim Bürgergeld vorzunehmen.
Wie gelingt der Aufgabenübergang FbW erfolgreich?
In Frankfurt trafen sich Vertreterinnen und Vertreter aus verschiedenen Bereichen des SGB II, um einen neuen Prozess für den Übergang der Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) zu gestalten. Mit dem Fokus auf die Bürgerperspektive und einer offenen Diskussionskultur wurden erfolgreiche Wege für eine effiziente Zusammenarbeit gefunden.
Fragen und Antworten
Was ist das Bürgergeld?
Das Grundgesetz garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschen-würdigen Existenzminimums. Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz begründet diesen Anspruch, während das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern.
Das Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist somit eine Leistung des Sozialstaats zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Es sichert die Existenz für diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Darüber hinaus werden die erwerbsfähigen Bürgergeld-Berechtigten von den Jobcentern bei der Suche nach Arbeit und Qualifizierungsmöglichkeiten unterstützt. Mit Einführung des Bürgergeldes rücken langfristige und nachhaltige Arbeitsaufnahmen stärker in den Fokus. Der sogenannte Vermittlungsvorrang wurde abgeschafft, mit dem Weiterbildungsgeld wird ein neuer finanzieller Anreiz für Weiterbildung eingeführt.
Das Bürgergeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft. Dieser Grundsatz ist nicht verhandelbar, sondern entspringt – vom Bundesverfassungsgericht bestätigt – direkt dem ersten Artikel des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Wer erwerbsfähig ist den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld. Die Jobcenter können hierzu beraten. Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, erhalten Bürgergeld.
Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte, hat seit dem 1. Januar 2023 einen Anspruch auf Bürgergeld.
Wer erbringt die Leistungen des Bürgergelds?
Die Leistungen des Bürgergelds werden vom örtlichen Jobcenter erbracht. Es ist Ansprechpartner für die Bürgergeld-Berechtigten, zahlt die Leistungen aus und erbringt die notwendigen Hilfen.
Im Jobcenter arbeiten in der Regel die örtliche Agentur für Arbeit und die Kommune zusammen, die beiden Behörden, die für die Leistungen letztlich verantwortlich sind. Die Arbeitsagenturen verantworten die Zahlungen der Regelbedarfe sowie eventuell erforderliche Mehrbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Eingliederungsleistungen. Den Kommunen obliegt die Verantwortung für die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie besondere einmalige Leistungen wie die Erstausstattung einer Unterkunft. Daneben sind sie verantwortlich für die Erbringung der zusätzlichen Bildungs- und Teilhabeleistungen (Bildungspaket) für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie den flankierenden Eingliederungsleistungen.
Das Jobcenter zahlt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf sowie evtl. erforderliche Mehrbedarfe einschließlich der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) grundsätzlich in einem monatlichen Gesamtbetrag aus.
Als Ausnahme zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung nimmt rund ein Viertel der Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben in alleiniger kommunaler Verantwortung wahr. Eine Übersicht finden Sie auf der Website der kommunalen Jobcenter.