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Rechtskreiswechsel von Geflüchteten aus der Ukraine

Ministerien, Bundesländer und Verbände werden zum Gesetzentwurf zum Rechtskreiswechsel von Geflüchteten aus der Ukraine beteiligt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Beteiligung zum Entwurf des „Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“ eingeleitet. Bundesministerien, Länder und Verbände können ihre Stellungnahmen abgeben. Der Gesetzentwurf geht auf eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zurück.

Im Einzelnen sieht der Entwurf vor, dass Ukrainerinnen und Ukrainer, die nach dem 31. März 2025 in Deutschland angekommen sind, künftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) statt SGB II erhalten sollen (sog. Rechtskreiswechsel).

Für Geflüchtete aus der Ukraine, die bereits vor dem 1. April 2025 eingereist sind, gilt der Rechtskreiswechsel nicht.

Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung enthält der Entwurf eine Übergangsregelung für Personen, die nach dem 1. April 2025, aber vor Inkrafttreten des Gesetzes neu aus der Ukraine einreisen und Leistungen nach dem SGB II beanspruchen. Für eine Übergangszeit beziehen sie diese Leistungen weiter. Eine rückwirkende Aufhebung von Bescheiden oder eine Rückabwicklung von Leistungen ist mit dem Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Das soll die Jobcenter entlasten.

Bis zum Inkrafttreten des „Leistungsrechtsanpassungsgesetzes“ ist über beantragte Leistungen weiterhin nach dem SGB II zu entscheiden.

Auch nach dem Rechtskreiswechsel haben die Ukrainerinnen und Ukrainer, einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Im Bereich der Arbeitsvermittlung sollen sie künftig durch die Agenturen für Arbeit unterstützt werden. Ziel bleibt es, Geflüchtete aus der Ukraine bestmöglich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren. Denn ein Arbeitsplatz bildet die Grundlage für eine gute Integration in die Gesellschaft.

Eingliederungsleistungen, welche die Jobcenter vor Inkrafttreten des Gesetzes bewilligt haben, können nach einem Wechsel in das AsylbLG fortgesetzt werden.

Wie geht es weiter?

Das BMAS prüft und beurteilt die Stellungnahmen der Ministerien, Länder und Verbände.

Der Gesetzentwurf soll voraussichtlich Anfang September in den Deutschen Bundestag eingebracht werden.

Die anschließenden parlamentarischen Beratungen müssen abgewartet werden.