Veranstaltungen Übersicht Aktuelle Termine Rückblick Freibetragsrechner Kennzahlen Übersicht Aktuelle Kennzahlen SGB II - Kennzahlentool Hilfe und Erläuterungen Übersicht SGB II-Vergleichstypen Materialien und Downloads Publikationen Übersicht Chancengleichheit chancen – Das Magazin Flucht Podcasts SGB II-Glossar Sonstige Publikationen Personalausstattung Übersicht Einflussfaktoren Archiv Personalbemessung Zielvereinbarungen Übersicht Archiv Eingliederungsberichte
Digitalisierung in den Jobcentern
Service Veranstaltungen Kennzahlen Hilfe und Erläuterungen Publikationen Personalausstattung Zielvereinbarungen Praxisblick

Rechtskreiswechsel

Der Entwurf zum „Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ geht in die parlamentarische Beratung.

Mit dem Entwurf zum „Leistungsrechtsanpassungsgesetz“ setzt die Bundesregierung ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Geflüchtete aus der Ukraine, die ab dem 1. April 2025 eingereist sind, sollen ins Asylbewerberleistungsgesetz überführt werden. Derzeit erhalten Geflüchtete aus der Ukraine bei Bedürftigkeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder, wenn sie nicht erwerbsfähig sind, Leistungen der Sozialhilfe.

Der Gesetzentwurf sieht eine Übergangszeit von drei Monaten vor, in welcher noch laufende Bewilligungszeiträume im SGB II auslaufen oder für die Zukunft aufgehoben werden können. Mit den Übergangsregelungen soll der Wechsel möglichst bürokratiearm für alle Beteiligten erfolgen. Eine rückwirkende Verrechnung oder ähnliches ist nicht vorgesehen.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes ist über beantragte Leistungen weiterhin nach dem SGB II zu entscheiden. Eingliederungsleistungen, welche die Jobcenter vor Inkrafttreten des Gesetzes bewilligt haben, können nach einem Wechsel in das AsylbLG fortgesetzt werden. 

Zur Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) geht es hier. Mehr Informationen zum Rechtskreiswechsel finden Sie zudem in unseren FAQ.

Wie geht es weiter?

Der Deutsche Bundestag berät über den Gesetzentwurf und muss diesen beschließen.  

Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf zustimmen.