1. Für wen gilt der Rechtskreiswechsel?
Das Leistungsrechtsanpassungsgesetz setzt eine Vereinbarung des Koalitionsvertrages für die 21. Wahlperiode um. Diese sieht vor, dass Geflüchtete aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie (2001/55/EG), die ab dem 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, sofern sie bedürftig sind.
Nicht betroffen vom Rechtskreiswechsel sind Geflüchtete, die vor dem 1. April 2025 eingereist sind. Sie erhalten weiterhin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), wenn sie erwerbsfähig sind, bzw. der Sozialhilfe (SGB XII), wenn sie nicht erwerbsfähig sind.
2. Warum erhalten Geflüchtete aus der Ukraine künftig keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII mehr?
Seit dem 1. Juni 2022 haben hilfebedürftige Menschen aus der Ukraine, die nach Deutschland geflüchtet sind, Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), wenn sie erwerbsfähig sind, bzw. der Sozialhilfe (SGB XII), wenn sie nicht erwerbsfähig sind. Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass Geflüchtete aus der Ukraine, die ab dem 1. April 2025 einreisen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten sollen. Der so genannten Rechtskreiswechsel sorgt dafür, dass auch die Geflüchteten aus der Ukraine erforderliche Leistungen aus dem System erhalten, das grundsätzlich für alle geflüchteten Menschen nach ihrer Ankunft in Deutschland zunächst vorgesehen ist.
3. Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Das Gesetz soll, vorbehaltlich des parlamentarischen Verfahrens, zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gilt der Rechtskreiswechsel grundsätzlich für alle ab dem 1. April 2025 eingereisten Geflüchteten aus der Ukraine. Der Einreisezeitpunkt bestimmt sich nach dem Datum der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Schutz (§ 24 Aufenthaltsgesetz). Für Personen, die ab dem 1. April 2025 aber vor Inkrafttreten des Gesetzes eingereist sind, werden Übergangsregelungen gelten.
4. Wird die Umstellung für seit dem 1. April 2025 eingereiste Geflüchtete aus der Ukraine rückwirkend umgesetzt?
Der Rechtskreiswechsel soll für Geflüchtete aus der Ukraine gelten, die ab dem Stichtag 1. April 2025 eingereist sind. Alle ab dem Stichtag Eingereisten aus diesem Personenkreis werden in das AsylbLG übergehen.
Der Übergang erfolgt zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Für diejenigen, die ab dem Stichtag, aber vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich 1. Juli 2026) bei den Ausländerbehörden einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erstmals beantragt oder erhalten haben, soll der Übergang so bürokratiearm wie möglich umgesetzt werden.
Leistungen des SGB II („Grundsicherung für Arbeitsuchende“), die dieser Personengruppe aufgrund einer Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörden oder einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG bewilligt wurden, werden bis zum Auslaufen des Bescheides, längstens aber für drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich bis 30. September 2026) weitergewährt.
Leistungen nach dem SGB XII („Sozialhilfe“) werden ebenfalls bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums, längstens bis zum Ende des dritten Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes, weiter erbracht.
Mit den Übergangsregelungen wird in beiden Rechtsgebieten sichergestellt, dass Bescheide, deren Bewilligungszeitraum zeitnah endet, in der Regel nicht sofort zum Inkrafttreten des Rechtskreiswechsels aufgehoben werden müssen. Eine rückwirkende Aufhebung von Bescheiden oder eine Rückabwicklung von Leistungen ist mit dem Gesetz nicht vorgesehen.
5. Wie funktioniert der Übergang vom Jobcenter zu den nach dem AsylbLG zuständigen Behörden?
Es ist vorgesehen, dass die Jobcenter allgemein und – soweit möglich – auch individuell zu der neuen Rechtslage informieren. Des Weiteren soll es einen Datenaustausch zwischen den jeweils örtlich zuständigen Jobcentern und den örtlichen, für das AsylbLG zuständigen Behörden geben. Unabhängig davon sollten sich die vom Rechtskreiswechsel betroffenen Geflüchteten frühzeitig an die vor Ort zuständige AsylbLG-Behörde wenden. Denn es gelten andere Voraussetzungen für den Erhalt von AsylbLG-Leistungen als für SGB II und XII-Leistungen.
6. Warum gibt es die Übergangsregelungen für nach dem Stichtag eingereiste Geflüchtete aus der Ukraine?
Der Übergang in das AsylbLG für Geflüchtete aus der Ukraine, die ab dem Stichtag eine Fiktionsbescheinigung wegen der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG ausgestellt bekommen haben, wird in zwei Schritten vorgenommen. Zwischen Verkündung des Gesetzes und dessen Inkrafttreten werden drei Monate als Übergangszeitraum liegen. Dementsprechend gilt:
1) Nach Verkündung des Gesetzes sind neue Bewilligungen für Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bis zum Inkrafttreten des Rechtskreiswechsels (voraussichtlich 1. Juli 2026) zu gewähren.
2) Bereits bewilligte Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII dürfen längstens bis zu drei Monate über das Inkrafttreten der Regelungen hinaus durch die bisherigen Leistungsträger nach dem SGB II oder SGB XII weitergezahlt werden (voraussichtlich bis 30. September 2026).
So bekommen Geflüchtete Planungssicherheit und können ihre Integration in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft angehen. Es soll vermieden werden, dass bereits gezahlte Leistungen aufwendig und rückwirkend verrechnet werden müssen. Den Behörden bleiben aufwendige Verwaltungsverfahren und Mehrbelastungen erspart. Durch die schrittweise Überführung der Geflüchteten aus dem SGB II und XII in den Rechtskreis des AsylbLG ist sichergestellt, dass der Übergang geordnet und schrittweise erfolgen kann.
7. Können neu einreisende Geflüchtete aus der Ukraine nach Inkfrattreten des Gesetzes Grundsicherung nach dem SGB II bzw. dem SGB XII erhalten?
Nein. Wer nach Inkrafttreten des Gesetzes einreist und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung erhält, hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II bzw. nach dem SGB XII mehr. Bis dahin gelten die beschriebenen Übergangsregeln. Geflüchtete, die vor dem 1. April 2025 eingereist sind, sind vom Rechtskreiswechsel nicht betroffen.
8. Was ändert sich für die Geflüchteten aus der Ukraine bei den Leistungen?
Neu ankommende Geflüchtete erhalten durch den Rechtskreiswechsel Leistungen nach dem AsylbLG. Alleinstehende (in der Regelbedarfsstufe 1 im AsylbLG-Grundleistungsbezug) erhalten ab 1. Januar 2026 455 Euro pro Monat. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) oder in der Sozialhilfe nach dem SGB XII liegt der Regelsatz für alleinstehende Personen bei 563 Euro monatlich.
Auch nach dem Rechtskreiswechsel haben Geflüchtete aus der Ukraine mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG Anspruch auf Erstattung angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn sie die Erstaufnahmeeinrichtung bzw. das Ankunftszentrum verlassen haben.
9. Wie werden die Geflüchteten aus der Ukraine künftig gesundheitlich versorgt?
Das AsylbLG sieht eine Basis-Gesundheitsversorgung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Geburt vor. Mit dem Gesetz wird sichergestellt, dass Behandlungen und Therapien von Geflüchteten, die noch während des Leistungsbezugs nach dem SGB II bzw. SGB XII begonnen wurden, im Einzelfall unbürokratisch zu Ende geführt werden können.
10. Werden Geflüchtete aus der Ukraine zukünftig mit einem temporären Arbeitsverbot nach ihrer Ankunft belegt?
Nein. Geflüchtete mit Schutzstatus auf Grundlage der sog. Massenzustrom‑Richtlinie, also mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung der Ausländerbehörden, dürfen wie bisher grundsätzlich sofort arbeiten, für sie gilt kein Arbeitsverbot.
11. Was ändert sich im Bereich der Integration in den Arbeitsmarkt durch das Gesetz?
Das Ziel bleibt eine schnelle Integration in Arbeit und Gesellschaft. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Geflüchtete werden verpflichtet, sich umgehend um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Zeigen sie keine Eigenbemühungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, können sie zukünftig von den Behörden nach dem AsylbLG zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden. Ist die Vermittlung in Arbeit aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht möglich, sollen die Geflüchteten zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden.
Diese Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gilt grundsätzlich nicht für Personen, die eine Schule besuchen, eine Ausbildung absolvieren oder bereits eine Regelaltersrente beziehen.
12. Bisher wurden aus der Ukraine Geflüchtete bei der Integration in den Arbeitsmarkt durch die Jobcenter unterstützt. Was ändert sich durch das Gesetz?
Da die Geflüchteten aus der Ukraine, die ab dem 1. April 2025 eingereist sind, zukünftig Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, werden sie nicht mehr durch die Jobcenter betreut. Die Agenturen für Arbeit vor Ort ebenso wie weitere Arbeitsmarktakteure in der Region (z. B. Kammern, kommunale Netzwerke) stehen zukünftig diesen Geflüchteten aus der Ukraine zur Verfügung.
Die Agenturen für Arbeit können durch individuelle Beratung und Vermittlung auf dem Weg in den Arbeitsmarkt unterstützen. Auch stehen – soweit individuell die Fördervoraussetzungen erfüllt sind – die Instrumente der Arbeitsförderung der Agenturen für Arbeit (z. B. Förderung von Weiterbildungen oder Bewerbungstrainings) unterstützend zur Verfügung.
Eingliederungsleistungen, welche die Jobcenter vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt haben, können nach einem Wechsel in das AsylbLG fortgesetzt werden.
13. Müssen erwerbsfähige Geflüchtete sich um Arbeit bemühen?
Ja. Geflüchtete aus der Ukraine müssen sich um Arbeit bemühen. Diejenigen, die dem Rechtskreiswechsel unterfallen, sind verpflichtet, ihre Eigenbemühungen (Wahrnehmung von Beratungs-, Vermittlungs- und Vorstellungsgesprächen, aktive Jobsuche o. ä.) zur Arbeitsmarktintegration gegenüber den Behörden nach dem AsylbLG nachzuweisen. Die Bemühungen werden durch die Behörden nach dem AsylbLG in geeigneten Abständen überprüft. Geflüchtete aus der Ukraine können sich nach dem Rechtskreiswechsel bei der Agentur für Arbeit vor Ort melden. Diese unterstützen die Vermittlung, wo immer die Sprachkenntnisse dafür reichen.
Geflüchtete aus der Ukraine, die nicht vom Rechtskreiswechsel betroffen sind, werden weiterhin durch die Jobcenter betreut. Sie sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und für die im Haushalt lebenden Personen einzusetzen.
14. Welchen Zugang zu Sprach- und Integrationskursen haben Geflüchtete aus der Ukraine?
Die vom Rechtskreiswechsel betroffenen Geflüchteten haben weiterhin Zugang zu Integrations- und Berufssprachkursen. Wenn Sprachkenntnisse für eine Vermittlung in Arbeit oder in gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten erforderlich sind, sollen die Leistungsbehörden nach dem AsylbLG Geflüchtete verpflichten, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Die Agenturen für Arbeit können neu einreisende Geflüchtete beispielweise auch dabei unterstützen, an einem berufsbegleitenden Berufssprachkurs teilzunehmen. Weitere Informationen finden Geflüchtete auf der Website des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (Integrationskurse / Berufssprachkurse).
15. Erhalten prinzipiell alle aus der Ukraine eingereisten Geflüchteten nun Leistungen nach dem AsylbLG?
Nein. Ein Anspruch besteht nur bei Bedürftigkeit – vorhandenes Vermögen und Einkommen müssen angegeben und vorrangig eingesetzt werden, bevor Leistungen nach dem AsylbLG gewährt werden können.
16. Ist ein Wechsel vom AsylbLG zurück in die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für Geflüchtete aus der Ukraine möglich?
Nein. Für diejenigen, die ab dem 1. April 2025 einreisen, erstmals einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG beantragen oder erhalten und damit unter das AsylbLG fallen, ist grundsätzlich keine Rückkehr in das SGB II vorgesehen. Andere Aufenthaltstitel und daraus ggf. entstehende Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bleiben vom Rechtskreiswechsel unberührt.
17. Was ist die „Massenzustromrichtlinie“?
Das ist eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2001, die Regelungen für den Fall eines Massenzustroms von Vertriebenen enthält. Die Richtlinie wurde 2022 erstmals aktiviert. Hierdurch wird den Geflüchteten aus der Ukraine ohne vorheriges Asylverfahren ein Schutzstatus und damit eine Aufenthaltserlaubnis gewährt. Die Anwendung dieser Richtlinie wurde zuletzt bis März 2027 verlängert.
18. Können Geflüchtete aus der Ukraine nach dem Rechtskreiswechsel in einen langfristigen Aufenthaltstitel wechseln, um sich eine Perspektive in Deutschland zu erarbeiten?
Die Möglichkeiten zum Wechsel in einen längerfristigen Aufenthaltstitel ist als aufenthaltsrechtliche Frage unabhängig von dem Leistungssystem, welches grundsätzlich für die Geflüchteten aus der Ukraine gilt. Aus dem Titel zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG) ist der Wechsel in bestehende Erwerbs- oder Bildungstitel möglich, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden, wie beispielsweise die Sicherung des Lebensunterhalts. Erwerbs- oder Bildungstitel können zudem grundsätzlich auch parallel zum vorübergehenden Schutz erteilt werden. Wer sich erfolgreich in Arbeit und Gesellschaft integriert hat, soll die Möglichkeit bekommen, auch nach Ende der Anwendung des vorübergehenden Schutzes in Deutschland zu bleiben.
Wie geht es weiter?
Der Deutsche Bundestag berät über den Gesetzentwurf und muss diesen beschließen.
Der Bundesrat muss dem Gesetzentwurf zustimmen.