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Servicestelle SGB II für Jobcenter | SGB2.info Grundsicherung

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Überblick und Praxishilfen

Raffaele Gianni arbeitet in der Bundestagsverwaltung. Früher war er ein Kind im SGB II-Leistungsbezug. Das sind seine Impulse für Jobcenter-Mitarbeitende.

Neuigkeiten und Praxiseinblicke

Fragen und Antworten

1. Wie wird die Vermittlung gestärkt?

Durch Klarstellung des Vermittlungsvorrangs:

Der Vermittlungsvorrang wird in einem eigenständigen Paragraphen (§ 3a) verankert, um zu verdeutlichen, dass Integration in Erwerbsarbeit der vorrangige Auftrag der Grundsicherung ist. Das Ziel der nachhaltigen Integration durch gute Vermittlung, auch mittels Weiterbildung und Qualifizierung, wird zugleich nicht aufgegeben. „Drehtüreffekte“ werden weiterhin vermieden. Wenn also eine Leistung zur Eingliederung (z.B. eine Weiterbildung) im Hinblick auf eine nachhaltige Integration erfolgversprechender als eine direkte Vermittlung ist, dann kann diese zum Einsatz kommen. Dies gilt insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, wobei auch ältere Menschen weiterhin gefördert werden können.

Das Vorhaben wird außerdem gestärkt durch eine verbesserte Unterstützung durch die Jobcenter sowie durch rechtliche Änderungen im Rahmen des Kooperationsplans und der Leistungsminderungen. Diese zielen darauf ab, die Mitwirkungspflichten zu stärken und die Verbindlichkeit in der Zusammenarbeit zwischen Jobcentern und den leistungsberechtigten Menschen zu erhöhen.

Geltendes Recht

Bisher war die Regelung zum Vermittlungsvorrang anders formuliert in einem anderen Paragraphen (§ 3) enthalten. Die Regelung enthielt keinen besonderen Hinweis auf Menschen unter 30 Jahren.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Die Änderung stellt den vorrangigen Vermittlungsauftrag der Jobcenter klar. Es wird hervorgehoben, dass immer zunächst geprüft werden soll, ob ein Mensch direkt nachhaltig in Arbeit vermittelt werden kann. Nur wenn Leistungen zur Eingliederung für eine nachhaltige Integration in Arbeit erfolgversprechender sind, können sie zum Einsatz kommen. Ziel ist es, durch gute Vermittlung und bedarfsgerechte Förderung sogenannte Drehtüreffekte zu vermeiden - das heißt, es soll vermieden werden, dass jemand immer wieder beim Jobcenter vor der Tür steht. Durch den Hinweis auf Menschen unter 30 Jahren sollen Jobcenter bei ihrer Ermessensentscheidung zukünftig besonders berücksichtigen, ob die Leistungsbeziehenden noch eine lange Zeit des Erwerbslebens vor sich haben.

2. Wie sollen arbeitslose Menschen künftig noch besser unterstützt werden?

Durch persönliche Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung:

Der Kooperationsplan wurde weiterentwickelt und soll zukünftig persönliche Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung enthalten, also etwa die Beratungsgespräche des Jobcenters, ein Bewerbungstraining, eine Qualifizierung oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.

Um die individuelle Förderung und Unterstützung besser finanzieren zu können, erhalten die Jobcenter ab dem Jahr 2026 jährlich eine Milliarde Euro zusätzlich.

Geltendes Recht

Bereits heute gilt grundsätzlich, dass im Kooperationsplan festgelegt wird, welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit in Betracht kommen. Eine allgemeine Regelung hierzu gibt es jedoch nicht.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Der Kooperationsplan wird in seiner Funktion als „roter Faden“ des Integrationsprozesses gestärkt. Durch die Regelung erhalten die Angebote der Jobcenter für die leistungsberechtigten Menschen eine höhere Transparenz und individuellere Ausgestaltung.


Durch die Öffnung und Weiterentwicklung von § 16e SGB II „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“:

Um mehr Menschen fördern zu können, wird künftig als Zugangskriterium nicht die Dauer der Arbeitslosigkeit gelten, sondern die Dauer des Leistungsbezugs. Dementsprechend wird § 16e in „Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden“ umbenannt. Außerdem sollen nach § 16e SGB II geförderte Arbeitsverhältnisse arbeitslosenversicherungspflichtig werden.

Geltendes Recht

Bisher gilt, dass Arbeitgeber Zuschüsse zum Lohn erhalten können, wenn sie bereit sind, Menschen einzustellen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Außerdem sind § 16e-Geförderte bisher nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Durch die Umstellung des Zugangskriteriums Langzeitarbeitslosigkeit auf Langzeitleistungsbezug wird die Zielgruppe der Geförderten erweitert. Leistungsberechtigte Menschen, die bisher von der Förderung ausgeschlossen waren, weil sie das Kriterium der Langzeitarbeitslosigkeit nicht erfüllen, gehören jetzt zum potenziellen Förderkreis.

Damit können deutlich mehr arbeitsmarktferne Menschen erreicht werden. Insbesondere Frauen und geflüchtete Menschen werden profitieren, da sie bisher aufgrund von Kinderbetreuungszeiten oder der Teilnahme an Integrationskursen die Voraussetzungen der Langzeitarbeitslosigkeit nicht immer erfüllen konnten.

Durch Flexibilisierungen bei der Freien Förderung:

Die Freie Förderung nach § 16f SGB II gibt den Jobcentern die Möglichkeit, die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen zu erweitern und passgenaue Maßnahmen zu entwickeln. Mit der Neuregelung fällt das bisher geltende Aufstockungs- und Umgehungsverbot weg. Das eröffnet den Jobcentern mehr Flexibilität vor Ort. Darüber hinaus wird klargestellt, für welchen Personenkreis die Freie Förderung insbesondere in Frage kommt. Auch für Leistungsberechtigte, bei denen Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden, können nun passgenaue Maßnahmen entwickelt werden.  

Gleichzeitig wird die Freie Förderung auf maximal 10 Prozent der Eingliederungsmittel begrenzt, die den Jobcentern jeweils zur Verfügung stehen.

Geltendes Recht

Bisher durften die Leistungen der Freien Förderung gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon waren nur Leistungen für Langzeitarbeitslose und erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Mit der Neuregelung fällt das bisher geltende Aufstockungs- und Umgehungsverbot weg. Damit erhält die Freie Förderung insgesamt die Flexibilität, die bisher nur für Langzeitarbeitslose und erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahre möglich war.  Darüber hinaus stellen wir klar, dass die Freie Förderung neben diesen beiden Zielgruppen insbesondere auch für Leistungsberechtigte, bei denen Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden, in Frage kommt. Die Jobcenter können so den besonderen Bedarfen dieser Personengruppe zukünftig noch besser gerecht werden.

Die Deckelung auf 10 Prozent der verfügbaren Eingliederungsmittel soll verhindern, dass die erweiterten Möglichkeiten der Freien Förderung übermäßig zulasten der anderen Eingliederungsinstrumente und anderer Zielgruppen gehen.


Durch eine frühzeitigere Aktivierung von Erziehenden:

Um den langfristigen Leistungsbezug und längere Phasen der Erwerbslosigkeit von Eltern mit kleinen Kindern zu vermeiden, die wirtschaftliche Eigenständigkeit insbesondere von Frauen und auch Teilhabechancen von Kindern zu fördern, werden Eltern frühzeitig beraten, gefördert und in Arbeit integriert. Künftig soll für Erziehende ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes - statt wie bislang ab dem dritten Lebensjahr - die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs zumutbar sein. Voraussetzung ist, dass Kinderbetreuungsmöglichkeiten bestehen. D.h. eine Maßnahmenteilnahme, Arbeitsaufnahme oder Erweiterung der Arbeitszeit ist nur dann zumutbar, wenn die Kinderbetreuung gesichert ist.

Geltendes Recht

Nach geltender Rechtslage ist für Erziehende erst ab dem vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs zumutbar. Voraussetzung ist bereits jetzt, dass die Kinderbetreuung durch einen Platz in der Tagespflege oder auf andere Weise sichergestellt ist.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Bei vorhandener Kinderbetreuungsmöglichkeit können Eltern mit Kindern im Alter von mindestens 14 Monaten von den Jobcentern im individuell zumutbaren Umfang zum Spracherwerb, zur Aus- oder Weiterbildung bzw. zu einer Erwerbsarbeit verpflichtet werden.

Durch bessere Berücksichtigung von Gesundheitsaspekten im Rahmen der Beratung:

Durch die Ergänzung des Grundsatzes des Förderns (§ 14 SGB II) um Gesundheitsaspekte im Beratungskontext werden die Jobcenter für gesundheitsbedingte Vermittlungshemmnisse sensibilisiert und in ihrer Beratungskompetenz gestärkt.

Durch die Verankerung im § 14 SGB II von vorher nur untergesetzlich (u.a. in Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit) Geregeltem soll eine bundeseinheitliche Förderung durch die Jobcenter in gemeinsamen Einrichtungen und die Jobcenter in kommunaler Trägerschaft sichergestellt werden.

Geltendes Recht

Gesundheitsförderung und -prävention sind grundsätzlich Aufgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) und der Rehabilitationsträger (SGB IX). Jobcenter unterstützen bereits vielfach bei gesundheitlichen (auch psychischen) Problemen durch z. B. Erkennung von Förderbedarfen und Verweisberatung; psychosoziale Betreuung, Coaching, Fallmanagement und gesundheitsfördernde Elemente in Maßnahmen.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Die Jobcenter werden für gesundheitsbedingte Vermittlungshemmnisse und die Bedeutung einer stabilen Gesundheit als Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt stärker sensibilisiert. Gesundheitliche Risiken können so rechtzeitig erkannt und einer Verschlechterung vorgebeugt werden. Die Jobcenter weisen im Rahmen ihrer Beratung frühzeitig auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger hin. Dadurch soll die Erwerbsfähigkeit erhalten, die Chancen auf Integration in Arbeit verbessert und die soziale Teilhabe der Leistungsberechtigten gestärkt werden.

Durch mehr Planungssicherheit der Jobcenter für die Finanzierung der Beschäftigungsförderung:

Das Prinzip, Arbeit statt Leistungsbezug zu finanzieren, wird ausgebaut. Statt Geldleistungen zu zahlen, soll mehr geförderte Beschäftigung finanziert werden. Über den sogenannten Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) können Mittel aus dem Titel für Grundsicherungsgeld zusätzlich für Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung eingesetzt werden. Das heißt, wenn jemand wieder eine Arbeit aufnimmt, können die Geldleistungen, die er ausgezahlt bekommen hätte, dafür verwendet werden, dem Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss zu finanzieren. Damit ergänzt der PAT die Finanzierungsmöglichkeiten aus dem Eingliederungstitel. Der PAT wird dauerhaft im SGB II mit einem Volumen von höchstens 700 Mio. Euro jährlich verankert und neben der Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) auf folgende beschäftigungsfördernde Maßnahmen ausgeweitet:

  • Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden (§ 16e SGB II)
  • Eingliederungszuschuss (§ 16 Abs.1 Satz 2 Nr. 5 SGB II i. V. m. § 88 ff. SGB III)
  • Einstiegsgeld (§ 16b SGB II).

Jede dieser Förderungen kann pauschal zu 50 Prozent über den PAT finanziert werden.

Geltendes Recht

Bisher gibt es den PAT nur bei einer Förderung nach § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Die Umsetzung erfolgt an Hand von sogenannten PAT-Pauschalen, die das Jobcenter nach Prüfung der Konstellation in der Bedarfsgemeinschaft auswählt. Es gibt sechs verschiedene Pauschalen, die die jeweils erzielte Einsparung durch die geförderte Beschäftigung abbilden.  

Bisher erfolgt die Regelung über den Haushalt. Sie beruht auf einem Haushaltsvermerk beim Bürgergeldtitel. Dieser muss jährlich mit der Aufstellung des Haushalts erneuert werden.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Die gesetzliche Verankerung des PAT schafft für die Jobcenter mehr Planungssicherheit. Eine einheitliche Pauschale in Höhe von 50 Prozent reduziert den Verwaltungsaufwand für die Jobcenter. Durch die Ausweitung des PAT auf weitere Instrumente wird eine zusätzliche Säule der Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik gestärkt und die finanziellen Möglichkeiten der Jobcenter werden verbessert, um zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit beizutragen.

Durch Schließen von Förderlücken im SGB III, um Jugendliche besser zu unterstützen:

1) Umfassende Beratung und erweiterte und intensivierte Betreuung

Leistungen wie das Fallmanagement oder die aufsuchende Beratung, die sich im SGB II bei der Integration junger Menschen mit einer Vielzahl an Unterstützungsbedarfen bewährt haben, werden in angepasster Form ab 1. August 2027 auch im SGB III eingeführt. Hierbei wird der Fokus auf eine umfassende Betrachtung der Lebenssituation junger Menschen gelegt, d.h., dass auch persönliche Lebensumstände und Rahmenbedingungen verstärkt in den Blick genommen werden, die der Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung möglicherweise im Wege stehen. Das war bisher nicht der Fall. Außerdem wird die Kontaktaufnahme durch die Agenturen für Arbeit mit jungen Menschen, die nach der Schule ohne Anschlussperspektive sind, durch die Möglichkeit einer telefonischen Ansprache erleichtert.

Schwer zu erreichende junge Menschen, die wahrscheinlich keinen Anspruch auf Grundsicherung haben und auch mit den Agenturen für Arbeit nicht (mehr) in Kontakt stehen, können zudem niedrigschwellig angesprochen werden, um sie an die Leistungen der Arbeitsförderung heranzuführen (ab 1. August 2027). Die Agenturen für Arbeit sollen sich dabei mit den Jobcentern und der Jugendhilfe vor Ort abstimmen.

2) Stärkung der Jugendberufsagenturen

Jugendberufsagenturen sind ein Zusammenschluss der örtlichen Agentur für Arbeit, des örtlichen Jobcenters und des Jugendamtes. Sie arbeiten eng zusammen, um junge Menschen bestmöglich zu beraten und Unterstützung wie aus einer Hand anzubieten, damit sich die jungen Menschen nicht selbst die für sie passenden Ansprechpartner suchen müssen. Das Ziel einer Jugendberufsagentur ist es, jungen Menschen bei der beruflichen Orientierung („Was will ich überhaupt werden?“), bei privaten Schwierigkeiten wie z. B. Sucht oder Schulden sowie bei der Suche nach einer Ausbildung oder Arbeitsstelle zu helfen. Dies trägt dazu bei, ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu fördern.

Geltendes Recht

Bisher ist eine ganzheitliche Beratung junger Menschen im SGB III nicht möglich. Komplexe Lebenssituationen treten jedoch unabhängig vom zuständigen Rechtskreis auf, weshalb die Beratung junger Menschen auch durch die Agenturen für Arbeit umfassender werden soll. Auch schwer erreichbare junge Menschen konnten bisher nicht durch die Arbeitsagenturen aufsuchend angesprochen werden, weil es dafür keinen gesetzlichen Auftrag gab. Jugendberufsagenturen existieren bereits in 366 (von insgesamt 400) Kreisen und kreisfreien Städten, die Ausgestaltung ist dabei jedoch im gesamten Bundesgebiet sehr heterogen. Um die rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zu stärken, wird der Begriff „Jugendberufsagentur“ erstmals gesetzlich eingeführt.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Für junge Menschen werden Unterstützungsmöglichkeiten, die es in den Jobcentern bereits gibt, auch bei den Agenturen für Arbeit eingeführt. Denn in schwierige Lebenslagen kann jede und jeder geraten, unabhängig vom Leistungsbezug. So wird die Beratung künftig umfassender und die gesamte Lebenssituation in den Blick genommen. Wichtig ist, dass sich alle Akteure am Übergang von der Schule in den Beruf gut abstimmen, um die jeweils beste Unterstützung für junge Menschen zu gewährleisten. Deshalb werden die Jugendberufsagenturen als zentrale Anlaufstellen für junge Menschen gestärkt. Die Agenturen für Arbeit können gemeinsam mit den anderen Partnern einer Jugendberufsagentur eine gemeinsame Zielgruppe festlegen und ihre Leistungen aufeinander abstimmen. Sie können außerdem in gleichberechtigter Abstimmung mit den Partnern koordinierende Aufgaben innerhalb der Jugendberufsagentur übernehmen.

3. Menschen, die Grundsicherungsgeld beziehen, müssen daran mitwirken, in Arbeit zu kommen. Wie soll eine höhere Verbindlichkeit in ihrer Zusammenarbeit mit den Jobcentern erreicht werden?

Durch Änderungen beim Kooperationsplan:

Die allermeisten der Leistungsberechtigten verhalten sich kooperativ und wirken mit. In diesen Fällen bleibt es beim bisherigen Kooperationsplan. Dieser bietet einen „roten Faden“ für den Eingliederungsweg und ist rechtlich nicht verbindlich. Die Bedeutung der Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans wird dadurch verstärkt, dass das erste Beratungsgespräch künftig persönlich vor Ort im Jobcenter erfolgen muss. Gutes und persönliches Kennenlernen ist die Grundlage für einen gelingenden, zielgerichteten Eingliederungsprozess. Von einem persönlichen Erstgespräch kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden, etwa wenn ein persönliches Erscheinen im Jobcenter den Beginn des Integrationsprozesses verzögern würde. Dies kann beispielsweise für Personen gelten, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Mobilität eingeschränkt sind.

Leistungsberechtigte, die nicht kooperativ mit dem Jobcenter zusammenarbeiten, werden zukünftig zielgerichteter zur Mitwirkung verpflichtet: Diejenigen, die Schritten aus dem Kooperationsplan nicht nachkommen, werden hierzu verbindlich aufgefordert. Sind z.B. Bewerbungen festgehalten, werden aber nicht erbracht, bestimmt künftig das Jobcenter, wie viele Bewerbungen in welchem Zeitraum zu erbringen sind und wie das nachzuweisen ist. Die Anforderungen müssen hierbei den Kooperationsplan berücksichtigen und angemessen sein.

Verpassen Leistungsberechtigte ihren Termin beim Jobcenter ohne wichtigen Grund, können sie künftig ebenfalls verbindlich zur Mitwirkung aufgefordert werden (z.B. Bewerbungen, Eingliederungsmaßnahmen, Jobangebote).

Damit die Jobcenter künftig schneller und verbindlicher handeln können, entfällt das Schlichtungsverfahren.

Geltendes Recht

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde der Kooperationsplan eingeführt und die Eingliederungsvereinbarung abgelöst. Der Kooperationsplan dokumentiert in verständlicher Sprache die Eingliederungsstrategie („roter Faden“). Er ist rechtlich unverbindlich. Werden Absprachen nicht eingehalten, werden die Pflichten grundsätzlich durch rechtlich verbindliche Aufforderungen festgelegt. Das persönliche Erscheinen zum Erstgespräch im Jobcenter vor Ort war nicht gesetzlich geregelt.

Was ändert sich in der Praxis dadurch?

Nach einem verpassten Termin kann nun die Mitwirkung direkt verbindlich eingefordert werden. Wie bisher auch erfolgt eine Verpflichtung, wenn im Kooperationsplan festgehaltene Schritte nicht befolgt werden. Dies ist nun gesetzlich klar geregelt. 

Synopse zum 13. SGB II-Änderungsgesetz: gesetzliche Änderungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Überblick.