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Weitere Informationen zur Umgestaltung der Grundsicherung

Welche Auswirkungen die Reform hat, lesen Sie im Beitrag.

Überblick

  • Das Bürgergeldsystem wird zu einer neuen Grundsicherung umgestaltet. Vermittlung in Erwerbsarbeit ist das vorrangige Ziel. Die Jugendberufsagenturen werden gestärkt, um Jugendliche besser zu unterstützen.
  • Am Prinzip der Solidarität wird festgehalten: Wer in Not ist, dem wird geholfen. Die Jobcenter werden für gesundheitsbedingte Vermittlungshemmnisse stärker sensibilisiert.
  • Solidarität geht in beide Richtungen. Daher werden die Rechte und Pflichten in der neuen Grundsicherung verbindlicher geregelt und es wird auf mehr Mitwirkung und spürbare Konsequenzen bei Nicht-Mitwirkung gesetzt. Wer Termine ohne wichtigen Grund mehrfach versäumt, muss mit Leistungskürzungen rechnen.
  • Die Jobcenter werden bei der Vermittlung in Arbeit gestärkt, sie sollen Menschen besser unterstützen können und es werden die Möglichkeiten dafür ausgeweitet, Arbeit, statt Arbeitslosigkeit zu fördern. Statt Passivleistungen zu zahlen, kann mehr geförderte Beschäftigung finanziert werden.
  • Künftig wird die Anrechnung von Vermögen an den Lebensjahren orientiert - die Karenzzeit bei Mieten wird bis zum 1,5-fachen der ortsüblichen Miete beigehalten.
  • Missbrauch soll verhindert werden, indem wir Arbeitgeber, die die Beschäftigten im SGB II-Bezug nicht korrekt zur Sozialversicherung anmelden, haftbar machen. Es wird eine Anzeigepflicht der Jobcenter bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei Verdacht auf Schwarzarbeit eingeführt.

Starke Unterstützung und nachhaltige Vermittlung

Verlässliche Unterstützung in schwierigen Lebenslagen zu geben, ist Ausdruck gelebter Solidarität in Deutschland. Wer Hilfe braucht, kann sich auf Unterstützung verlassen. Aber wer arbeiten kann, muss auch daran mitwirken, wieder für sich selbst zu sorgen.

Um das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung neu auszubalancieren und das System gerecht und zukunftsfest zu machen, werden Änderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vorgenommen. Das wichtigste Ziel ist und bleibt, Menschen dauerhaft in Arbeit zu bringen. Klare Rechte und Pflichten für alle Beteiligten sind dabei besonders wichtig, um Verlässlichkeit und Fairness zu gewährleisten.

Stärkung der Vermittlung

Der Vermittlungsvorrang wird in einem eigenständigen Paragraphen verankert, um deutlich zu machen, dass Integration in Erwerbsarbeit das vorrangige Ziel der Grundsicherung ist. Dabei wird es nach wie vor darauf ankommen, die Menschen möglichst nachhaltig in Ausbildung und Arbeit zu integrieren. Eine gute, passgenaue Vermittlungsarbeit der Jobcenter ist hierbei von besonderer Bedeutung. Zunächst wird immer geprüft werden, ob ein Mensch direkt in den Arbeitsmarkt vermittelt werden kann. Eine Ausnahme kann aber bestehen, wenn z. B. eine Weiterbildung oder Qualifizierung in Hinblick auf eine nachhaltige Integration in Arbeit erfolgversprechender als eine direkte Vermittlung ist. Dies gilt insbesondere – aber nicht nur – für Menschen unter 30 Jahren. Durch gute Vermittlung und – wenn sinnvoll – auch durch Weiterbildung wird ermöglicht, dass Personen nachhaltig in Arbeit vermittelt werden und nicht in Jobs, die ihnen keine Perspektive bieten. Die Menschen sollen dazu befähigt werden, ihren Lebensunterhalt dauerhaft aus eigenen Kräften zu bestreiten.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen

Die Gruppe derer, die Anspruch auf ein gefördertes Arbeitsverhältnis nach §16e SGB II haben, wird erweitert. Künftig soll als Zugangskriterium nicht die Dauer der Arbeitslosigkeit gelten, sondern die Dauer des Leistungsbezugs. Von der Erweiterung werden insbesondere Frauen und Geflüchtete profitieren, die bisher zwar Leistungen erhalten haben, aber z. B. wegen Kinderbetreuung oder Teilnahme an Integrationskursen formal nicht als arbeitslos galten. Bei dieser Arbeitgeberförderung werden zwei Jahre lang Zuschüsse zum Lohn gezahlt, wenn Arbeitgeber bereit sind, mit Leistungsbeziehenden ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren zu begründen. Außerdem sollen nach § 16e SGB II geförderte Arbeitsverhältnisse arbeitslosenversicherungspflichtig werden.


Die Freie Förderung nach § 16f SGB II gibt den Jobcentern die Möglichkeit, die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen zu erweitern und passgenaue Maßnahmen zu entwickeln. Den Jobcentern wird künftig so mehr Flexibilität vor Ort eröffnet. Außerdem wird der Personenkreis, für den die Freie Förderung in Frage kommt, erweitert. (siehe Abschnitt „Gesundheit und Reha“).

Jugendliche besser fördern

Der beste Schutz vor Langzeitarbeitslosigkeit ist eine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Um junge Menschen umfassender beraten und unterstützen zu können, werden Förderlücken in der Arbeitsförderung (SGB III) geschlossen. Denn in schwierige Lebenslagen kann jeder junge Mensch geraten. Mit Jugendberufsagenturen gibt es eine zentrale Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeit, die ihre gesamte Lebenssituation in den Blick nimmt - unabhängig davon, ob rechtlich eine Agentur für Arbeit vor Ort oder ein Jobcenter zuständig ist. Die Jugendberufsagenturen werden als Anlaufstellen für junge Menschen gestärkt, indem die Bezeichnung erstmals gesetzlich eingeführt und ihre Bedeutung damit herausgestellt wird.

Erziehende frühzeitig aktivieren

Um den langfristigen Leistungsbezug und längere Phasen der Erwerbslosigkeit von Erziehenden zu vermeiden, sollen diese frühzeitig beraten, gefördert und in Arbeit integriert werden. Künftig wird für Erziehende ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes – statt wie bislang ab dem dritten Lebensjahr – zumutbar sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs teilzunehmen, wenn und soweit die Kinderbetreuung gesichert ist. Dabei wird selbstverständlich eine individuelle Prüfung der Zumutbarkeit stattfinden, um die jeweiligen konkreten Umstände zu berücksichtigen.

Gesundheit & Reha

Nur wer gesund ist, kann langfristig und stabil für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen. Daher sollen gesundheitliche Risiken rechtzeitig erkannt und einer Verschlechterung vorgebeugt werden. Hierfür wurde der Grundsatz des Förderns um Gesundheitsaspekte im Beratungskontext und entsprechende untergesetzliche Anpassungen ergänzt. Durch diese Ergänzung wird die Bedeutung einer stabilen Gesundheit als Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt stärker hervorgehoben und für die Herausforderung gesundheitsbedingter Vermittlungshemmnisse sensibilisiert. Die Jobcenter werden im Rahmen ihrer Beratung frühzeitig auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger hinweisen. Dadurch werden die Erwerbsfähigkeit erhalten, die Chancen auf Integration in Arbeit verbessert und die soziale Teilhabe der Leistungsberechtigten gestärkt.


Bei den Leistungen der Freien Förderung wird klargestellt, dass auch für Leistungsberechtigte, bei denen Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden, nun passgenaue Maßnahmen entwickelt werden können. Die Jobcenter können so den besonderen Bedarfen dieser Personengruppe noch besser gerecht werden.

Mitwirkung effektiv einfordern

Höhere Verbindlichkeit/Kooperationsplan

Der Kooperationsplan bleibt erhalten und wird weiterentwickelt. Er enthält persönliche Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Damit wird die Unterstützung der Jobcenter für die Leistungsberechtigten eine noch höhere Transparenz und individuellere Ausgestaltung erhalten.

Zum ersten Termin werden die Leistungsberechtigten künftig immer persönlich im Jobcenter erscheinen müssen. Das persönliche Kennenlernen ist eine wichtige Basis für eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Wer zu Terminen erscheint und mitwirkt, mit demjenigen arbeiten die Jobcenter weiterhin unbürokratisch auf Grundlage des Kooperationsplans zusammen. Kommen Leistungsberechtigte Festlegungen aus dem Kooperationsplan nicht nach (wenn sich z. B. jemand ohne einen wichtigen Grund nicht bewirbt, Arbeit ablehnt oder Fördermaßnahmen abbricht), wird die Mitwirkung durch Verwaltungsakte mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich gemacht. Eine solche Verpflichtung wird zukünftig auch schon nach einem ersten, ohne wichtigen Grund versäumten Termin möglich sein.

Damit die Jobcenter schneller und verbindlicher handeln können, wird künftig das Schlichtungsverfahren für Kooperationspläne entfallen.

Bedarfsdeckende Erwerbsarbeit einfordern

Das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, dass die Menschen ihren Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Kräften bestreiten. Dem Grundsatz des Forderns zufolge wird deshalb deutlich gemacht, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft im zumutbaren Umfang bis zur vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit einsetzen müssen. Leistungsberechtigte sind demnach zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, soweit dies zur Überwindung des Leistungsbezuges erforderlich ist und keine besonderen Gründe, z. B. gesundheitliche Einschränkungen, dagegensprechen. Bei Selbständigen wird künftig spätestens nach einem Jahr geprüft, ob ein Verweis auf eine abhängige Beschäftigung zumutbar ist.

Minderungshöhe und -dauer bei Pflichtverletzungen

Die gestaffelte Minderungshöhe und -dauer bei Pflichtverletzungen (z. B. Abbruch einer Fördermaßnahme, ausbleibende Bewerbungen) wird entfallen: Der sog. Regelbedarf kann demnach direkt um 30 Prozent (rund 150 Euro) für drei Monate gemindert werden.

Terminversäumnisse und Terminverweigerer

Es wird von vielen Jobcenter berichtet, dass Termine häufig ohne wichtigen Grund versäumt werden. Die Kommunikation zwischen Leistungsbeziehenden und Jobcentern ist jedoch die Grundlage für einen erfolgreichen Integrations- und Beratungsprozess. Nur wenn Leistungsberechtigte auch zu vereinbarten Terminen erscheinen, kann Integration in Arbeit gelingen. Das Gesetz sieht daher vor, dass auf einen einmalig verpassten Termin noch keine Leistungsminderung folgt. Liegen dem Jobcenter zu diesem Zeitpunkt Hinweise für eine psychische Beeinträchtigung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann es frühzeitig eine ärztliche Begutachtung anordnen. Ab dem zweiten sog. Meldeversäumnis wird jedoch eine spürbare Minderung von 30 Prozent (rund 150 Euro) für einen Monat greifen.

Wenn jemand dreimal in Folge ohne wichtigen Grund nicht zu vereinbarten Terminen im Jobcenter erscheint (sog. Terminverweigerer), ist darüber hinaus ein gestuftesVerfahren vorgesehen, bei dem in letzter Konsequenz der Anspruch auf Grundsicherungsgeld aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfällt. Denn Erreichbarkeit ist eine Voraussetzung für den Leistungsbezug. Im ersten Schritt werden aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Leistungen jedoch noch nicht vollständig entfallen, insbesondere die Kosten der Unterkunft werden für einen weiteren Monat gewährt - danach nicht mehr. Die betroffene Person wird zudem innerhalb dieses ersten Monats ihre Erreichbarkeit belegen können, indem sie persönlich im Jobcenter erscheint. Der Regelbedarf wird dann nachträglich gezahlt, allerdings in um 30 % geminderter Höhe aufgrund des Meldeversäumnisses.

Bei der Prüfung des dritten aufeinander folgenden Meldeversäumnisses wird eine persönliche Anhörung stattfinden. Den Betroffenen wird die Gelegenheit gegeben werden, in dem persönlichen Gespräch die Gründe für ihr Verhalten oder z. B. etwaige besondere Umstände darzulegen. Dieses persönliche Gespräch wird z. B. auch telefonisch, per Video oder aufsuchend geführt werden können. Wichtig ist: die „Terminverweigerer-Regelung“ wird nicht greifen, wenn wichtige Gründe für das Terminversäumnis vorlagen - insbesondere gesundheitliche oder andere schwerwiegende Gründe - oder ein Härtefall gegeben ist.

Eine persönliche Anhörung wird auch immer dann erfolgen, wenn dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt sind - denn Menschen mit psychischen Erkrankungen sind besonders schutzwürdig. Ebenso wird persönlich angehört werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähige leistungsberechtige Person nicht in der Lage ist, sich in einer schriftlichen Anhörung zu äußern.
Damit wird sichergestellt, dass es nicht die Falschen trifft.

Wichtig ist auch, dass in Familien der Regelbedarf der Kinder und ggf. weiterer Elternteile in der Bedarfsgemeinschaft nicht gemindert werden wird oder entfallen wird und die Kosten der Unterkunft im ersten Monat weitergezahlt werden - direkt an den Vermieter. Auch nach diesem ersten Monat wird der Entzug der Wohnkosten keine Auswirkungen auf die weitere Bedarfsgemeinschaft haben. Anders als bei Alleinstehenden werden die Kosten der Unterkunft in voller Höhe weiterbezahlt werden - ebenfalls direkt an den Vermieter. Das wird Mietschulden und weitere Konsequenzen vermeiden.

Arbeitsverweigerer

Mit dem Leistungsbezug einher geht die Pflicht, die eigene Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu reduzieren, also eine Arbeit aufzunehmen. Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung wird wirkungsvoller und praxistauglicher ausgestaltet. Es wird eine feste Mindestdauer für den Entzug des Regelbedarfes von einem Monat festgelegt. Insgesamt kann der Regelbedarf weiterhin für maximal zwei Monate entzogen werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden direkt an den Vermieter gezahlt. Zudem wird für den Regelbedarfsentzug nicht mehr erforderlich sein, dass schon zuvor gegen eine Pflicht zur Arbeitsaufnahme verstoßen oder ein Arbeitsverhältnis grundlos gekündigt wurde.


Auch hier gilt, dass der Regelbedarf der Kinder und ggf. weiterer Elternteile in der Bedarfsgemeinschaft nicht gemindert wird und die Kosten der Unterkunft direkt an den Vermieter weitergezahlt werden.

Missbrauch verhindern - Zielgenauigkeit verbessern

Arbeitgeberhaftung bei Schwarzarbeit

Arbeitgeber, die schwarz arbeiten lassen, sollen auch für die sozialrechtlichen Folgen von Schwarzarbeit haften. Meldet ein Arbeitgeber eine Beschäftigung nicht, nicht vollständig oder nur zum Schein zur Sozialversicherung an und bezieht der Beschäftigte Leistungen nach dem SGB II, so soll neben dem Leistungsempfänger auch der Arbeitgeber für die rechtswidrig erbrachten Leistungen haften. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung.

Vermögen

Die Karenzzeit wird abgeschafft. Die Höhe des Schonvermögens soll an das Lebensalter anknüpfen. Die Freistellung weiterer Vermögensgegenstände (Kfz, selbstbewohnte Immobilie, Altersvorsorge) wird beibehalten.

Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) - Deckelung, Karenzzeit

Die Wohnkosten werden in der einjährigen Karenzzeit gedeckelt. Der „Deckel“ beträgt das Eineinhalbfache der abstrakten Angemessenheitsgrenze. Er gilt auch nach Ablauf der Karenzzeit im Kostensenkungsverfahren. Für die Deckelung gilt eine Härtefallregelung, insbesondere werden Bedarfsgemeinschaften mit Kindern besonders geschützt.

KdU - Mietpreisbremse

Verstößt die Höhe der Kaltmiete gegen eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse, gelten die Aufwendungen für die Unterkunft als nicht angemessen mit der Folge, dass die Aufwendungen gesenkt werden müssen. Dazu erfolgt durch das Jobcenter -– unabhängig von einer Karenzzeit – eine sogenannte Kostensenkungsaufforderung. Leistungsberechtigte müssen sich dann an ihren Vermieter mit der Forderung wenden, die Miete auf das nach Mietrecht zulässige Maß zu senken. Wird die Miete daraufhin nicht gesenkt, erhält der Mieter die Kosten weiterhin vom Jobcenter. Rückforderungsansprüche gegen den Vermieter wegen überzahlter Miete gehen auf das Jobcenter über und werden von diesem zivilrechtlich gegen den Vermieter geltend gemacht.

KdU - Quadratmeterhöchstmiete

Um Mietwucher in Form von überteuerten Kleinstwohnungen (sog. Schrottimmobilien) und damit das Ausschöpfen von Angemessenheitsgrenzen auf Kosten der Gemeinschaft entgegenzutreten, soll es den kommunalen Trägern ermöglicht werden, eine Quadratmeterhöchstmiete festzulegen. Sind die KdU im Verhältnis zur Wohnfläche zu hoch, wird ebenfalls ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt.

Einführung einer Anzeigepflicht bei Verdacht auf Schwarzarbeit

Bisher wurden Abgaben an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS, Einheit beim Zoll) bei Verdacht auf Schwarzarbeit je nach Jobcenter und Arbeitsbelastung sehr unterschiedlich gehandhabt. Durch die Einführung einer Anzeigepflicht soll künftig eine einheitlichere und flächendeckende Vorgehensweise zur Meldung erreicht werden. Auch bei einem konkreten Verdacht auf Unterschreitung des Mindestlohns - bei Prüfung des Arbeitsvertrages oder von Verdienstabrechnungen - soll verpflichtend eine Meldung der Jobcenter an die FKS erfolgen.

Organisierten Leistungsmissbrauch besser bekämpfen

Der organisierte Leistungsmissbrauch tritt zunehmend in rechtskreisübergreifenden, arbeitsteiligen und überörtlichen, teilweise internationalen Strukturen auf. Diese können von den einzelnen Agenturen für Arbeit und Jobcentern oftmals nicht oder nicht vollständig erkannt und damit auch nicht verfolgt werden. Um organisierten Leistungsmissbrauch künftig besser bekämpfen zu können, wird der Bundesagentur für Arbeit daher eine neue analytische und koordinierende Unterstützungsfunktion im SGB II und III zugewiesen. Mit der neuen gesetzlichen Aufgabe wird auch dafür gesorgt, dass die Bundesagentur für Arbeit ab 2027 die erforderlichen Mittel erhält, um Kompetenzcentren zur Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch einzurichten.

Finanzierung

Arbeit statt Arbeitslosigkeit finanzieren

Das Prinzip, Arbeit statt Leistungsbezug zu finanzieren, wird ausgebaut. Statt Geldleistungen zu zahlen, wird mehr geförderte Beschäftigung finanziert. Über den sogenannten Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) können Mittel aus dem Titel für Grundsicherungsgeld zusätzlich für Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung eingesetzt werden. Das heißt, jemand arbeitet wieder und die Jobcenter können das Geld, das sie oder er sonst als Grundsicherung ausgezahlt bekommen hätte, dafür verwenden, einem Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss zu finanzieren. Der PAT soll dauerhaft im SGB II mit einem Volumen von höchstens 700 Mio. Euro verankert und neben der Teilhabe am Arbeitsmarkt auf die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, den Eingliederungszuschuss und das Einstiegsgeld ausgeweitet werden. Von der Regelung wird erwartet, mehr Menschen durch eine geförderte Beschäftigung bei der Wiedereingliederung in den regulären Arbeitsmarkt unterstützen zu können.