Seit 2023 haben Vertreterinnen und Vertreter der Länder, der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesagentur für Arbeit (BA) gemeinsam mit dem BMAS in einer von der Bund-Länder AG Steuerung mandatierten Projektgruppe an der Weiterentwicklung des Zielsteuerungssystems SGB II gearbeitet. Auch Praktikerinnen und Praktiker wurden in verschiedenen Formaten beteiligt – z.B. über eine Flächenumfrage zu Beginn, über Workshops mit Jobcenter-Leitungen und Controllerinnen und Controllern sowie über eine Pilotierungsphase mit 23 Jobcentern. Am 8. September 2025 hat der Bund-Länder-Ausschuss die Einführung des neuen Zielsteuerungssystems SGB II ab dem Planungsjahr 2027 beschlossen.
Das neue Zielsteuerungssystem unterstützt weiterhin die klare Integrationsorientierung des SGB II, enthält aber auch Elemente, die Aktivitäten zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und Förderung der sozialen Teilhabe aufgreifen. Das neue, ab 2027 geltende Zielsystem greift als Ganzes die gesetzlichen Ziele des § 48b SGB II auf und besteht aus zwei Hauptsäulen:
Die erste Säule konzentriert sich auf das Ziel, die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und soziale Teilhabe zu fördern. Für die erste Säule werden lokale Schwerpunkte dezentral geplant und vereinbart. Dieses neue Konzept wurde mit 23 Jobcentern in einem Pilotprojekt erprobt. Die Erkenntnisse aus der praktischen Umsetzung der Pilotierung sind in die Konzeption eingeflossen.
Die zweite Säule bildet die Arbeit der Jobcenter an der Schwelle zur Integration in den Arbeitsmarkt ab, die die Hilfebedürftigkeit verringert und den Langzeitleistungsbezug vermeidet. Die Kennzahlen wurden neu fokussiert.
Die Umsetzung des weiterentwickelten Zielsteuerungssystems erfolgt im Rahmen der zugeteilten Haushaltsmittel. Für Vergleiche zwischen Jobcentern hat das IAB die Vergleichstypisierung SGB II auf Basis der neuen Zielindikatoren neu berechnet.
Eine Kurzdarstellung des neuen Zielsystems finden Sie nachfolgend. Die Kurz-Dokumentation des IAB zu den neuen Vergleichstypen können Sie auf der Website des Instituts einsehen.
Erste Säule
Wie wird Beschäftigungsfähigkeit und soziale Teilhabe definiert?
Dazu gibt es viele Studien, in denen die wesentlichen Dimensionen, die die Aufnahme einer Beschäftigung beeinflussen, dargestellt werden.
Es geht dabei u.a. um:
- Suchverhalten: Wie sehr bemühe ich mich um Arbeit?
- Arbeitsmotivation: Welchen Stellenwert hat Arbeit für mich?
- Konzessionsbereitschaft: Welche monetären und nicht-monetären Zugeständnisse bin ich bereit zu machen?
- Gesundheit: Bin ich psychisch und physisch in der Lage eine bestimmte Arbeit aufzunehmen?
Aber auch Aspekte wie Selbstwirksamkeit, Selbstvertrauen und das soziale Netzwerk spielen sowohl bei Beschäftigungsfähigkeit als auch bei sozialer Teilhabe eine wichtige Rolle. Bei Letzterer spielen zudem noch die Fragen nach dem psychischen/physischen Wohlbefinden, nach den eigenen Fähigkeiten und Fertigkeiten, den Möglichkeiten der eigenen Tagesgestaltung sowie die Selbstwahrnehmung eine Rolle.
Die Dimensionen zur Messung der Beschäftigungsfähigkeit und der sozialen Teilhabe stehen jeweils im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit. Eine klare Abgrenzung ist nicht möglich, daher wird im Rahmen der Steuerung der ersten Säule des bundesweiten Zielsystems grundsätzlich nicht zwischen Beschäftigungsfähigkeit und sozialer Teilhabe unterschieden.
Wieso gibt es keine einheitliche Kennzahl für die 1. Säule?
Derzeit sind bundeseinheitliche Kennzahlen zur Beschäftigungsfähigkeit und sozialen Teilhabe nicht umsetzbar. Datenschutzrechtliche Bedenken sowie die schwierige Messbarkeit und Objektivierbarkeit bzw. Verfügbarkeit von Daten sind Gründe dafür.
Was sind lokale Schwerpunkte?
Die erste Säule dient dem Einbinden der Aktivitäten zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit und sozialen Teilhabe in die Zielsteuerung, um die Arbeit der Jobcenter umfassender abzubilden. Die Jobcenter wählen lokale Schwerpunkte entsprechend der lokalen Bedarfslage. Lokale Schwerpunkte sind einer oder mehreren Dimensionen der Beschäftigungsfähigkeit und sozialen Teilhabe zuzuordnen, grundsätzlich sind hierbei auch Themen aus dem Leistungsbereich nicht ausgeschlossen. Dabei können sie neue oder bereits bestehende Aktivitäten des Jobcenters widerspiegeln sowie alle oder nur einen Teil der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) adressieren. Darüber hinaus können lokale Schwerpunkte auch schrittweise über mehrere Jahre verfolgt werden. Für alle lokalen Schwerpunkte gilt, dass direkt oder indirekt eine Wirkung auf die Beschäftigungsfähigkeit und sozialen Teilhabe der ELB im Jobcenter absehbar sein muss.
Wer entscheidet über die Festlegung der lokalen Schwerpunkte?
Die Jobcenter wählen dezentral unter Beachtung der sonstigen Schwerpunkte, des Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramms sowie der lokalen Kapazitäten die Inhalte und Zielsetzungen der lokalen Schwerpunkte im Rahmen der ersten Säule.
Die Jobcenter legen den lokalen Schwerpunkt oder die lokalen Schwerpunkte eigenständig fest. Zwischen den Zielvereinbarungsparteien kann ein Austausch zur Relevanz der lokalen Schwerpunkte sowie zur Stringenz der Schritte zur Umsetzung der lokalen Schwerpunkte stattfinden.
Für die Vereinbarung lokaler Schwerpunkte im Rahmen der Zielvereinbarung gibt es keine gesetzliche Vorgabe, die eine Beteiligung der Trägerversammlung vorschreibt. Eine trilaterale Zielvereinbarung zwischen BA, Kommune und Jobcenter kann abgeschlossen werden, sofern der entsprechende lokale Schwerpunkt Teile des Verantwortungsbereichs der Kommune betrifft.
Wie viele lokale Schwerpunkte sollten gewählt werden?
Die Jobcenter wählen ein bis drei lokale Schwerpunkte aus. Erfahrungen aus der Pilotierung haben gezeigt, dass es sinnvoll sein kann, zunächst mit weniger Schwerpunkten zu starten.
Welche Angaben zu den lokalen Schwerpunkten sind erforderlich?
Die lokalen Schwerpunkte im Rahmen der ersten Säule werden nach einheitlichen Kriterien erfasst. Hierbei werden zur Planung neben der Ausgangssituation und den konkreten Aktivitäten/Maßnahmen die gewählten Beobachtungspunkte sowie kategorisierende Angaben erbeten. Die Angaben werden im Rahmen der üblichen Zielplanungsprozesse erhoben.
Gibt es einheitliche Ziele oder Orientierungswerte für die Jobcenter im Rahmen der ersten Säule?
Es gibt keine einheitlichen Ziele oder Orientierungswerte für die Jobcenter im Rahmen der ersten Säule. Leitlinie ist die Frage nach der direkten oder indirekten Wirkung des jeweiligen lokalen Schwerpunktes auf die Beschäftigungsfähigkeit und soziale Teilhabe der adressierten ELB. Die vorgesehenen Beobachtungspunkte werden vom Jobcenter gewählt und können entweder qualitativ, quantitativ oder quantitativ mit Zielwert sein.
Können Jobcenter jeweils die lokalen Schwerpunkte von anderen Jobcentern sehen?
Die lokalen Schwerpunkte der Jobcenter werden in einer Transparenzdatei im passwortgeschützten Extranet „Steuerung“ der Servicestelle SGB II unter https://extranet.sgb2.info jeweils am Anfang und nach Abschluss des Planungsjahres veröffentlicht.
Gibt es die Möglichkeit unterjähriger Anpassungen der lokalen Schwerpunkte?
Eine unterjährige Anpassung des lokalen Schwerpunktes oder der Beobachtungspunkte ist in Absprache mit dem Zielvereinbarungspartner möglich. Hierbei sollte es um notwendige Anpassungen der Aktivitäten zur Umsetzung und nicht um die unterjährige Wahl eines neuen lokalen Schwerpunktes gehen. In der Folge ist eine (unterjährige) Änderung/Anpassung der abgeschlossenen Zielvereinbarung nicht vorgesehen. Auf Bundesebene erfolgt unterjährig keine Nachhaltung der lokalen Schwerpunkte. Im Rahmen der Nachhaltung am Ende des Planungsjahres wird es die Möglichkeit geben, unterjährige Anpassungen einzutragen.
Zweite Säule
Für welche Kennzahlen werden Zielwerte geplant?
Im Rahmen der Planung für das Folgejahr werden gemäß § 5 Abs. 2 Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II (im Weiteren Kennzahlenverordnung) Zielwerte für die Integrationsquote der Nicht-Langzeitleistungsbeziehenden, der Langzeitleistungsbeziehenden sowie der Frauen geplant.
Wieso wird die Integrationsquote von Frauen extra geplant, obwohl Frauen bereits Teil der Gruppe der NLZB und LZB sind?
Mit der Festlegung der Integrationsquote der weiblichen ELB als zu planende Zielkennzahl im Rahmen der Zielvereinbarungen nach § 48b SGB II wird der Fokus der Zielsteuerung gezielt auf die Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von Frauen gerichtet.
Hintergrund ist, dass weibliche ELB geringere Integrationsquoten erzielen als männliche ELB und dieses Ergebnis nicht allein mit der lokalen Arbeitsmarktlage erklärbar ist. Die stärkere Fokussierung auf die Arbeitsmarktintegration von Frauen trägt auch zur Erhöhung des Arbeitskräftepotentials bei und ist getragen vom Gedanken der wirtschaftlichen Eigenständigkeit von Frauen und Männern im Lebensverlauf.
Mit der Planung der Integrationsquote der Frauen als Zielkennzahl wird auch einer Empfehlung aus dem Forschungsvorhaben „Gleichstellungsimpulse im Zielsteuerungssystem SGB II“ Rechnung getragen. Weitere Empfehlungen des Forschungsvorhabens werden im Bund-Länder-Kontext sowie innerhalb der BA geprüft.
Wann werden die Daten der neuen Kennzahlen und Ergänzungsgrößen bereitstehen?
Die zweite Änderungsverordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II wurde am 17.6.2026 im BGBl. verkündet. Seit dem 13. Juli 2026 stehen die neuen Kennzahlen und Ergänzungsgrößen im passwortgeschützten Extranet „Steuerung“ der Servicestelle SGB II unter https://extranet.sgb2.info/kennzahlen zur Verfügung.
Die Kennzahlen bis zum aktuellen Rand (Wartezeit null Monate) im System „B“ und die Jahresfortschrittswerte bis zum aktuellen Rand (Wartezeit null Monate) im System „C“ werden als CSV-Dateien (System „C“ zusätzlich als Excel-Datei) zur Verfügung stehen. Der zeitliche Umfang erstreckt sich wie bisher bei CSV-Dateien auf die Darstellung der vergangenen fünf Jahre, bei Excel werden die vergangenen drei Jahre sowie das aktuelle Jahr dargestellt. Neu ist, dass auch die Monitoringgrößen in System B und C aufgenommen werden. Die CSV-Pakete enthalten zudem begleitende Dateien mit allen Metadaten.
Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden bereits im Cockpit SGB II ausgewiesen. Ab Mitte Februar 2027 erfolgt abschließend die Verortung unter einer neuen Navigationsstruktur.
Ab Mai 2027 erfolgt ein vollständiger Umstieg auf die neuen Kennzahlen nach § 48a SGB II auch auf https://sgb2.info mit neuem Webtool (System A, Wartezeit drei Monate).
Mit welcher Ergänzungsgröße kann die Qualität im Sinne der Nachhaltigkeit der erfolgten Integrationen gemessen werden?
Die Ergänzungsgrößen „Anteil kontinuierlicher Beschäftigungen“ sowie „Anteil bedarfsdeckender Integrationen“ liefern wesentliche Informationen über die Art der Integrationen. Weitere Daten zu Integrationen sind der Veröffentlichung „Integrationen und Verbleib“ der Statistik der BA zu entnehmen.
Welche Ergänzungsgröße liefert Informationen über den Langzeitleistungsbezug?
Der Langzeitleistungsbezug wird u.a. über die Ergänzungsgrößen „Übertrittsquote LZB“ und „Abgangsrate LZB“ abgebildet.
Die „Übertrittsquote LZB“ nach § 4 Abs. 2 Kennzahlenverordnung bildet ab, wie viele der ohne Vorbezug ins SGB II zugegangenen ELB nach zwei Jahren in den Bestand der LZB übergegangen sind und sich noch im Bestand befinden. Als Ausgangsmenge der ohne Vorbezug zugegangenen ELB gelten hier diejenigen, die in den drei Monaten vor dem Zugang in den Leistungsbezug keine ELB waren. Auch die Übertrittsquote stärkt den präventiven Ansatz, indem das Augenmerk stärker auf die Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug gerichtet wird.
Die „Abgangsrate LZB“ bildet nach § 4 Abs. 3 Kennzahlenverordnung ab, welcher Anteil der LZB innerhalb des Betrachtungszeitraums durchschnittlich pro Monat den Leistungsbezug verlassen hat. Sie richtet das Augenmerk auf die Beendigung des Langzeitleistungsbezugs und rundet als etablierte Größe die gesamtheitliche Betrachtung des Bestandes der LZB, die einen großen Teil der Leistungsbeziehenden im SGB II ausmachen, ab.
Welche Maßnahmen fließen in die Qualifizierungsquote ein?
Die „Qualifizierungsquote der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ nach § 4 Abs. 1 Kennzahlenverordnung bildet ab, wie viele ELB sich in einer qualifizierenden Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung befinden. Welche Maßnahmen hierzu zählen, wird in § 2 Abs. 4 Kennzahlenverordnung festgelegt. Hierbei werden Maßnahmeteilnahmen in der Qualifizierungsquote berücksichtigt, wenn die Eigenschaft als ELB gegeben ist, unabhängig davon, über welchen Rechtskreis eine der o.g. Maßnahmen finanziert wird.
Es war eine bewusste Entscheidung, nur Maßnahmen, die einen starken Qualifizierungs- und Arbeitsmarktbezug aufweisen und mit der Verbesserung der beruflichen Qualifikation einhergehen, in die Qualifizierungsquote einzubeziehen. Der beruflichen Bildung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende kommt auch weiterhin ein hoher Stellenwert zu. Sie greift ein Kernelement präventiver Arbeitsmarktpolitik mit dem Ziel nachhaltiger Integrationen auf.
Welche Informationen liefert die Qualifizierungsquote und warum wurde sie als Ergänzungsgröße gewählt?
Die Qualifizierungsquote bildet ab, welcher Anteil der ELB sich in bestimmten qualifizierenden Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung befindet. Der Fokus wird somit, wie bei der bisherigen Ergänzungsgröße „Aktivierungsquote Langzeitleistungsbeziehende“, auf den Bestand der Teilnehmenden und nicht auf Eintritte gerichtet, unabhängig von der Dauer einer Maßnahme. Bei der Interpretation der Qualifizierungsquote sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, wie z.B. die Qualifikationsstruktur der Leistungsbeziehenden, die Mittelausstattung und die Situation auf dem Arbeitsmarkt.
Wie passt die Qualifizierungsquote zur Maßgabe des Vermittlungsvorrangs?
Die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung ist das primäre Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Jobcenter prüfen deshalb zuerst, ob eine dauerhafte Vermittlung in Arbeit ohne Eingliederungsleistungen möglich ist. Wenn hierfür jedoch eine Qualifizierung erfolgversprechender ist, kann und sollte diese eingesetzt werden. Damit werden Drehtüreffekte vermieden.
Werden die neuen Kennzahlen als Jahresfortschrittswerte (JFW) oder als gleitende Jahresdurchschnittswerte (gJDW) angegeben und welche Grunddaten liegen ihnen jeweils zugrunde?
Die neuen Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden entsprechend ihrer Definition in der Kennzahlenverordnung nach § 48a SGB II sowie als Jahresfortschrittswerte in den entsprechenden Systemen A, B und C sowie im Cockpit zusammen mit den zugehörigen Grunddaten ausgewiesen. Weitere Informationen enthalten die Steckbriefe zu den Kennzahlen und zu den Jahresfortschrittskennzahlen sowie die Detailbeschreibungen und die Dokumentation zu den Monitoringgrößen, die im passwortgeschützten Extranet „Steuerung“ der Servicestelle SGB II unter https://extranet.sgb2.info/kennzahlen abrufbar sind.
Warum werden bestimmte Personengruppen, z.B. Fälle nach § 10 SGB II, im Nenner berücksichtigt?
Die Leistungen des SGB II beziehen sich auf alle ELB, so dass das bundesweite Zielsystem alle Personengruppen berücksichtigt. Das bedeutet auch, dass beispielsweise Personen, denen eine Arbeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II wegen der Betreuung und Erziehung ihres Kindes vorübergehend nicht zumutbar ist, in die Beratung einbezogen werden sollen. Ziel ist es in diesem Fall, die Dauer einer Erwerbsunterbrechung gering zu halten, da diese negative Auswirkungen auf den künftigen Erwerbsverlauf hat.