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Bürgergeld

Vertrauen, Respekt und gute Zusammenarbeit: Welche Änderungen bringt das Bürgergeldgesetz im SGB II und im SGB XII?

Im Januar trat die erste Stufe des Bürgergeldgesetzes in Kraft, am 1. Juli folgte die Zweite. Wie hat sich das Gesetz entwickelt? Vertreterinnen und Vertreter des BMAS gaben auf der 17. Tagung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg einen Einblick in das Gesetzgebungsverfahren.

Tobias Rücker

Gespannt warten die Teilnehmenden auf den Beginn der LSG-Tagung in der Justizakademie des Landes Brandenburg.

Der große Saal der Justizakademie des Landes Brandenburg in Königs-Wusterhausen war prall gefüllt, als Sabine Schudoma, Präsidentin des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg, die anwesenden Richterinnen und Richter begrüßte. Die nun bereits zum 17. Mal stattfindende LSG-Tagung startete mit einem Vortrag des BMAS. Unter dem Titel „Das Bürgergeldgesetz – Vom Koalitionsvertrag zum Bundesgesetzblatt“ wurden die Facetten des neuen Gesetzes beleuchtet.

Die neue Eingliederung im SGB II

Viele neue Inhalte gab es im Bereich der Eingliederung – von Verbesserungen im Bereich der beruflichen Weiterbildung über finanzielle Anreize bis hin zur Möglichkeit der Jobcenter, leichter Grundkompetenzen, wie Lesen und Schreiben zu vermitteln. Das Herzstück war jedoch der neue Prozess der Eingliederung. Abgelöst wird die alte Eingliederungsvereinbarung nun vom Kooperationsplan. Diese wird gemeinsam mit den Bürgergeld-Beziehenden vereinbart und in einfacher Sprache formuliert. Ziel ist immer die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Sollte Uneinigkeit bei Abschluss des Kooperationsplanes bestehen, kann ein unabhängiger Schlichtungsprozess helfen. Soweit die Bürgergeld-Beziehenden ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, greift das auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts neu geregelte Recht der Leistungsminderungen.

Tobias Rücker

Vertreter des BMAS geben einen Einblick in das Bürgergeld-Gesetzgebungsverfahren.

Neue Fortschreibungsmechanismus bei den Regelbedarfen

Regelbedarfe sind Dauerbrenner, sagte ein Vertreter des BMAS. Das bedeutet, dass diese in der Debatte rund um das Bürgergeld derzeit viel Beachtung finden und intensiv diskutiert werden. Tatsächlich müssen die Regelbedarfe mit Blick auf sich ändernde äußere Umstände immer wieder neu und transparent berechnet werden. Ermittlungsgrundlage sind dabei Einkommens- und Verbrauchsstichproben des Statistischen Bundesamtes.

Bei der jährlichen Fortschreibung werden Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten sowie entsprechende Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde die Fortschreibung weiter entwickelt. Die diversen Krisen der letzten Jahre, wie die Corona-Pandemie oder der Ukraine-Krieg hätten gezeigt, dass aktuelle regelbedarfsrelevante Preisentwicklungen stärker mit einfließen müssen. Zudem wird entsprechend des Koalitionsvertrages das Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen mit der geplanten Einführung der Kindergrundsicherung neu definiert. Hierfür werden unter anderem die Kinderregelbedarfe anhand geänderter Verteilungsschlüssel neu ermittelt. Dadurch wird ein größerer Anteil der regelbedarfsrelevanten Haushaltsausgaben, z. B. für Strom und Möbel, dem Kind zugerechnet. Damit wird dem gesellschaftlichen und technologischen Wandel Rechnung getragen.

Tobias Rücker

Fortschreibungsmechanismen, Regelbedarfe und Absetzung von Einkommen – es gibt viel zu diskutieren.

Absetzungen von Einkommen: Freibeträge und Förderung des inklusiven Arbeitsmarktes

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurden zum 1. Juli 2023 auch die Möglichkeiten des Zuverdienstes verbessert.  Ziel ist es, die Anreize für eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit zu erhöhen. Eine unabhängige Kommission aus qualifizierten unabhängigen Instituten wurde mit der Entwicklung eines entsprechenden Reformmodells beauftragt. Neben den Freibetragsneuerungen bei sozialversicherungspflichtiger Erwerbsarbeit sind auch die Einkommensfreibeträge bei Personen bis zum 25. Lebensjahr erhöht worden.  So wurde bei Auszubildenden, Freiwilligendienstleistern und Schülerinnen und Schülern  der Freibetrag in der Eingangsstufe auf 520 Euro erhöht. So können junge Menschen bis zum 25. Lebensjahr zusätzlich gefördert werden; gerade junge Menschen sollen die Erfahrung machen, dass sich Arbeit lohnt. Außerdem entfällt die Anrechnung von Schüler- und Studentenjobs in Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II. Ferner wurde das Gesetz zur Förderung des inklusiven Arbeitsmarktes  als „Huckepackgesetz“ genutzt, um rechtzeitig vor dem 1. Juli 2023 dafür zu sorgen, dass Menschen über 25 Jahre nun nicht schlechter gestellt sind. 

Dargestellt wurden zuletzt auch die neuen Karenzregelungen zum Vermögen und zu den Unterkunftsbedarfen und die Leistungsverbesserungen und Vereinfachungen bei der Vermögensprüfung.

Die Wirkungen der Neuregelungen im Bereich der aktiven und passiven Leistungen werden durch das Bürgergeld-Gesetz fortlaufend evaluiert. Ausgehend von den Ergebnissen dieser „Wirkungsforschung“ nach § 55 SGB II wird sich zeigen, ob weitere Änderungen am Bürgergeld-Gesetz notwendig werden.

Zusätzlich dazu wird auch das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung ab dem Frühjahr 2024 die Mitarbeitenden der Jobcenter zum Bürgergeld-Gesetz befragen. Mehr zu dieser Befragung können Sie hier nachlesen.