Die weitere Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen gilt für Bewilligungsabschnitte, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen. So wird sichergestellt, dass diejenigen, die nach wie vor unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Für Bürgerinnen und Bürger, die Leistungen zur Grundsicherung beantragen, entfällt damit weiterhin grundsätzlich die Vermögensprüfung.
Zudem werden weiterhin die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung befristet anerkannt.
Die Maßnahmen ermöglichen ein erleichtertes Verfahren und schützen Bürgerinnen und Bürger vor Vermögenseinbußen oder einem Umzug aus ihrer Wohnung.
Zugleich verlängert die Bundesregierung weitere Maßnahmen:
• Die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag gilt nun bis Ende 2022.
• Die Sonderregelung zum Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gilt ebenfalls bis Ende 2022.
• Die vorübergehende Freistellung von Einkommen aus Tätigkeiten BAföG-Geförderter in systemrelevanten Branchen besteht weiter bis Ende 2022.
Es ist beabsichtigt, ab dem Jahr 2023 einen nahtlosen Übergang mit der Umsetzung des Bürgergelds sicherzustellen.
Antworten zum vereinfachten Zugang hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in dieser Übersicht zusammengestellt.
Den Text der Verordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt.