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Mehr Sicherheit, weniger Bürokratie

Die Bundesregierung hat die Grundsicherung für Arbeitsuchende zu einem modernen Bürgergeld weiterentwickelt. Hier finden Sie alle Informationen zum Bürgergeld im Überblick. 

Grafik mit Schriftzug "Unser Schritt nach vorn - Das Bürgergeld".

Neues Miteinander, neue Chancen auf Arbeit

  • Grundlage der Zusammenarbeit sind Kooperation und Vertrauen. Gemeinsam vereinbaren Bürgergeldberechtigte und Jobcenter ab dem 1. Juli 2023 einen Kooperationsplan für den individuellen Weg in Arbeit. Dieser wird in verständlicher Sprache formuliert und enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Die erste Einladung zur Erarbeitung des Kooperationsplans erfolgt unverbindlich und setzt auf die Mitwirkung der Bürgergeldberechtigten.
  • Auch wenn Leistungsminderungen von Beginn des Leistungsbezugs an möglich sind, stehen Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses beim Bürgergeld im Vordergrund. Die bisherige vorrangige Vermittlung in Erwerbstätigkeit (Vermittlungsvorrang) ist aufgehoben.
  • Für Weiterbildungen sind ab dem 1. Juli 2023 ein zusätzlicher finanzieller Ausgleich und neue Angebote vorgesehen. Wer etwa einen Berufsabschluss nachholt, kann statt bisher für zwei nun für bis zu drei Jahre gefördert werden.
  • Der Soziale Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II) wird dauerhaft etabliert: Jobcenter können sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit Menschen nach besonders langer Arbeitslosigkeit für bis zu fünf Jahre fördern, um ihnen damit soziale Teilhabe zu ermöglichen. Die Arbeitgeber erhalten dafür Lohnkostenzuschüsse, die Arbeitnehmer begleitendes Coaching und Weiterbildungen.
  • Bürgergeldberechtigte können ab dem 1. Juli 2023 noch besser beim Gelingen von Arbeit oder Ausbildung unterstützt werden, beispielsweise durch professionelles Coaching.

Mehr Sicherheit, mehr Respekt für Lebensleistungen

  • In den ersten 12 Monaten des Bezugs von Bürgergeld gilt eine sogenannte Karenzzeit, das heißt:

    • Vermögen muss nur eingesetzt werden, wenn es erheblich ist, also die Höhe von 40.000 Euro für die erste und 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft überschreitet.
    • Die Kosten der Unterkunft werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Die Heizkosten werden jedoch von Anfang an nicht im tatsächlichen, sondern im angemessenen Umfang übernommen, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken.
  • Nach Ablauf der Karenzzeit gilt für das Vermögen ein Freibetrag von 15.000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft.  

  • Für Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Studierende und Bundesfreiwilligendienstleistende, die Bürgergeld beziehen, gilt ab dem 1. Juli 2023 ein Freibetrag von 520 Euro, das heißt bis zu dieser Grenze wird das Einkommen nicht angerechnet.  
  • Wer Bürgergeld bezieht und zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann ab dem 1. Juli 2023 mehr von seinem Einkommen behalten: Die Freibeträge in diesem Bereich werden von 20 auf 30 Prozent angehoben, das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.

Höhere Regelsätze und Neuregelung der Leistungsminderung

  • Die Regelsätze sind zum 1. Januar 2023 je nach Regelbedarfsstufe auf bis zu 502 Euro gestiegen.
  • Die neuen Vorgaben für Leistungsminderungen gelten seit dem 1. Januar 2023. Sie wurden auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 gesetzlich neu geregelt.

Mehr Bürgerfreundlichkeit, weniger Bürokratie:

  • Das Bürgergeld ist insgesamt unbürokratischer und digital zugänglich - mit einer einfachen, nutzerorientierten und barrierefreien Beantragung.
  • Mit einer Bagatellgrenze von 50 Euro für Rückforderungen wird zudem die Anzahl der Bescheide reduziert und Bürokratie abgebaut.