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Hilfe und Erläuterungen

Die Kennzahlen nach § 48a SGB II dienen dazu, die Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende feststellen und fördern zu können.

Eine gezeichnete Figur steht vor einer Tafel mit Zahlen.

Das SGB II sieht in § 48a SGB II Vergleiche von Kennzahlen vor, um die Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahrnehmung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende feststellen und fördern zu können. Die Kennzahlen wurden in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe abgestimmt und in der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II beschrieben. Der Kennzahlenvergleich beruht auf durch die Statistik der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales übermittelten Daten. Grundlage ist die laufende Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die Leistungsfähigkeit der Jobcenter, als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, wird in Bezug auf drei Ziele gemessen:

Für jedes Ziel ist eine Kennzahl definiert, mit der die Leistungsfähigkeit in Bezug auf dieses Ziel festgestellt werden kann. Um der Komplexität der Leistungserbringung im SGB II gerecht zu werden, bedarf es darüber hinaus Ergänzungsgrößen, die weitere Informationen liefern und zudem Erklärungsansätze für konkrete Kennzahlenergebnisse bieten.

Verringerung der Hilfebedürftigkeit

"Leistungen zum Lebensunterhalt" setzen sich gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des SGB II (VO zu § 48a SGB II) aus folgenden Leistungen zusammen: Arbeitslosengeld II-Regelbedarf (§ 20), Sozialgeld-Regelbedarf und Mehrbedarfe (§ 23), Mehrbedarfe (§ 21), Einmalleistungen (Darlehen § 24 Abs. 1) des Zweiten Sozialgesetzbuches.

Kennzahl:

K1 - Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)

Zweck:

Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II erfasst die Kennzahl nach § 4 (1) RVO sowohl die Beendigung der Hilfebedürftigkeit als auch die Verminderung der Hilfebedürftigkeit durch ergänzendes Einkommen.

Definition:

Die Kennzahl misst die Veränderung der Hilfebedürftigkeit von Bedarfsgemeinschaften, indem sie die Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) der Bedarfsgemeinschaften eines Jobcenters im Bezugsmonat ins Verhältnis zum entsprechenden Vorjahresmonatswert setzt.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner

  • Zähler: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat
  • Nenner: Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres

In tabellarischen Darstellungen wird die Kennzahl in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler / Nenner - 1) *100.

Anmerkung:

Die Kennzahl vergleicht die Höhe der Leistungen zum Lebensunterhalt für die Personen des Rechtskreises SGB II und nicht die Anzahl der Personen, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind. Sie setzt sich aus den folgenden vom Bund finanzierten Leistungsarten zusammen:

  • Arbeitslosengeld II - Regelbedarf (§ 20 SGB II)
  • Sozialgeld-Regelbedarf und Mehrbedarfe (§ 23 SGB II)
  • Mehrbedarfe (§ 21 SGB II)
  • Einmalleistungen (§ 24 Abs. 1 SGB II)

Kennzahl:

K1E1 - Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung

Zweck:

Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II erfasst die Ergänzungsgröße nach § 4 (2) Nr. 1 RVO sowohl die Beendigung der Hilfebedürftigkeit als auch die Verminderung der Hilfebedürftigkeit durch ergänzendes Einkommen. Die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung hängen stark von örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes und der Heizkosten ab und können sich deshalb unterschiedlich auf die Veränderungsmaße auswirken. Darum werden sie separat von den Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung) betrachtet.

Definition:

Die Ergänzungsgröße misst die Veränderung der Hilfebedürftigkeit von Bedarfsgemeinschaften, indem sie die Leistungen für Unterkunft und Heizung der Bedarfsgemeinschaften eines Jobcenters im Bezugsmonat ins Verhältnis zum entsprechenden Vorjahresmonatswert setzt.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner

  • Zähler: Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat
  • Nenner: Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres

In tabellarischen Darstellungen wird die Ergänzungsgröße in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler / Nenner - 1) *100.

Anmerkung:

Die Ergänzungsgröße vergleicht die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung und nicht die Anzahl der Personen, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind.

Es werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II aufsummiert. Der Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach § 27 Abs. 3 SGB II (Zuschuss zu Unterkunft und Heizung bei Auszubildenden mit Förderung) wird bei der Ergänzungsgröße nicht berücksichtigt, da dieser gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gilt.

Kennzahl:

K1E2 - Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

Zweck:

Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach §48a SGB II erfasst die Ergänzungsgröße nach § 4 (2) Nr. 2 RVO für das jeweilige Jobcenter die Veränderung des Bestands an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zwischen dem aktuellen Bezugsmonat und dem Bezugsmonat des Vorjahres. Die "Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" ist ergänzend zur Kennzahl "Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)" zu sehen, da sie eine erklärende Größe darstellt, mit der die Beurteilungsfähigkeit verbessert wird.

Definition:

Die Ergänzungsgröße misst das Verhältnis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner

  • Zähler: Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat (Bestand am Stichtag)
  • Nenner: Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres (Bestand am Stichtag)

In tabellarischen Darstellungen wird die Ergänzungsgröße in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler / Nenner - 1) *100

Anmerkung:

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, die erwerbsfähig nach § 8 SGB II und hilfebedürftig nach § 9 SGB II sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Kennzahl:

K1E3 - Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

Zweck:

Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II dient die Ergänzungsgröße "Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" nach § 4 (2) Nr. 3 RVO dazu, die Veränderung des Bestands an erwerbs-fähigen Leistungsberechtigten und damit auch die Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt näher zu erklären.

Definition:

Die Ergänzungsgröße setzt sich zusammen aus der durchschnittlichen Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der letzen zwölf Monate und der durchschnittlichen Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in diesem Zeitraum. Dabei werden die Zugänge ins Verhältnis zum Bestand gesetzt.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner

  • Zähler: Durchschnittliche Zahl der Zugänge an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten
  • Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten

Anmerkung:

Ein Zugang liegt grundsätzlich vor, wenn eine Person im Bezugsmonat in den Bestand der Personengruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) des Jobcenters kommt. Dies ist der Fall, wenn sich für die Person der Status von "keine ELB" auf "ELB" ändert. Kurzzeitige Unterbrechungen von bis zu sieben Tagen führen zu keinem Zugang, denn hierbei kann davon ausgegangen werden, dass es sich um prozessgesteuerte Bewegungen – z. B. aufgrund einer verspäteten Antragstellung bei Weiterbewilligungen – handelt.

Kennzahl:

K1E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten

Zweck:

Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II dient die Ergänzungsgröße "Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten" nach § 4 (2) Nr. 4 RVO dazu, die Veränderung des Bestands an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und damit auch die Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt näher zu erklären.

Definition:

Die Ergänzungsgröße setzt sich zusammen aus der durchschnittlichen Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der letzen zwölf Monate und der durchschnittlichen Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der letzten zwölf Monate, die vor dem Bezugsmonat lagen. Dabei werden die Abgänge ins Verhältnis zum Bestand der Vormonate gesetzt.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner

  • Zähler: Durchschnittliche Zahl der Abgänge an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten
  • Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten

Anmerkung:

Abgänge liegen grundsätzlich vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) im Bezugsmonat den Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Jobcenters verlassen. Dies ist der Fall, wenn sich für erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Status von "ELB" auf "keine ELB" ändert. Kurzzeitige Unterbrechungen von bis zu sieben Tagen führen zu keinem Abgang, denn hierbei kann davon ausgegangen werden, dass es sich um prozessgesteuerte Bewegungen – aufgrund z. B. einer verspäteten Antragstellung bei Weiterbewilligungen – handelt.

Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit

Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nummer 2 der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a SGB II (VO zu § 48a SGB II) gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nummer 3 der VO zu § 48a ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für jede Person maximal eine Integration gezählt.

Kennzahl:

K2 - Integrationsquote

Zweck:

Die Kennzahl nach § 5 (1) RVO bildet im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II ab, in welchem Umfang erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Erwerbstätigkeit integriert werden konnten.

Definition:

Die Kennzahl misst die Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten im Verhältnis zum durchschnittlichen Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in diesem Zeitraum.

Berechnung:

Quote = Zähler/Nenner

  • Zähler: Summe der Integrationen im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten
  • Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten

Anmerkung:

Als Integrationen gelten alle Aufnahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, voll qualifizierenden beruflichen Ausbildungen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - unabhängig davon, ob die Hilfebedürftigkeit durch die Erwerbstätigkeit beendet wird oder ob sich der Arbeitslosigkeitsstatus (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend) durch die Erwerbstätigkeit ändert.

Die Ausgangsmenge für die Ermittlung der Zahl der Integrationen bildet die Gruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Vormonats. Bei ihr wird geprüft, ob ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelungen ist.

Pro Monat wird für jede Person maximal eine Integration gezählt. Damit können bis zu zwölf Integrationen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte pro Jahr gezählt werden.

Kennzahl:

K2E1 - Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung

Zweck:

Die geringfügige Beschäftigung ist nicht das vorrangige Ziel der Integrationsarbeit der Jobcenter, sie dient aber dazu, die Beschäftigungsfähigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu erhalten oder Hilfebedürftigkeit zu verringern. Mit Hilfe der Ergänzungsgröße nach § 5 (2) Nr. 1 RVO kann im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II dieses Ziel gemessen werden. Die Ergänzungsgröße "Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung" (entsprechend § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) liefert weitere Informationen zur Kennzahl "Integrationsquote", indem sie diejenigen Beschäftigungsaufnahmen abbildet, die nicht in der Integrationsquote erfasst werden.

Definition:

Die Ergänzungsgröße misst die Eintritte in geringfügige Beschäftigungen in den vergangenen zwölf Monaten im Verhältnis zu dem durchschnittlichen Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in diesem Zeitraum.

Berechnung:

Quote = Zähler/Nenner

  • Zähler: Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten
  • Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten

Anmerkung:

Die Ausgangsmenge für die Ermittlung der Eintritte in geringfügige Beschäftigung bildet die Gruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Vormonats. Bei ihr wird geprüft, ob ihnen die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung gelungen ist.Geringfügige Beschäftigung ist in § 8 und § 115 SGB IV festgeschrieben.

Pro Monat wird für jede Person maximal ein Eintritt in geringfügige Beschäftigung gezählt. Damit können bis zu zwölf Eintritte für erwerbsfähige Leistungsberechtigte pro Jahr gezählt werden.

Kennzahl:

K2E2 - Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung

Zweck:

Die öffentlich geförderte Beschäftigung ist nicht das vorrangige Ziel der Integrationsarbeit der Jobcenter, sie dient aber dazu, die Beschäftigungsfähigkeit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu erhalten. Mit Hilfe der Ergänzungsgröße nach § 5 (2) Nr. 2 RVO kann im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II dieses Ziel gemessen werden. Die Ergänzungsgröße "Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung" liefert weitere Informationen zur Kennzahl "Integrationsquote", indem sie diejenigen Beschäftigungsaufnahmen abbildet, die nicht in der Integrationsquote erfasst werden.

Definition:

Die Ergänzungsgröße bildet ab, wie viele gezählte Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung es innerhalb der letzten zwölf Monate im Verhältnis zum durchschnittlichen Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Berichtsmonat innerhalb der letzten zwölf Monate gab.

Berechnung:

Quote = Zähler/Nenner

  • Zähler: Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten
  • Nenner: Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten

Anmerkung:

Die Ausgangsmenge für die Ermittlung der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung bildet die Gruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Vormonats. Bei ihr wird geprüft, ob ihnen die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung gelungen ist.

Eine öffentlich geförderte Beschäftigung ist eine Maßnahme nach den §§ 16d SGB II (Arbeitsgelegenheiten) oder 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt). Darüber hinaus werden noch Altfälle für Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante, für den Beschäftigungszuschuss, für die Förderung von Arbeitsverhältnissen und nach dem Modellprojekt „Bürgerarbeit“ sowie dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe“ gezählt.

Pro Monat wird für jede Person maximal ein Eintritt in öffentlich geförderte Beschäftigung gezählt. Damit können bis zu zwölf Eintritte für erwerbsfähige Leistungsberechtigte pro Jahr gezählt werden.

Kennzahl:

K2E3 - Kontinuierliche Beschäftigung nach In-tegration

Zweck:

Die Ergänzungsgröße "Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration" nach § 5 (2) Nr. 3 RVO bildet im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II die Dauerhaftigkeit der Beschäftigung nach Integration in Erwerbstätigkeit ab. Hier werden aufgrund der Datenverfügbarkeit nur die Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse beobachtet.

Definition:

Die Ergänzungsgröße misst den Anteil der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration der vergangenen zwölf Monate an allen Integrationen in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in diesem Zeitraum.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner

  • Zähler: Summe der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration in den vergangenen zwölf Monaten
  • Nenner: Summe der Ausgangsintegrationen in sozialversi-cherungspflichtige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten

Anmerkung:

Die Ausgangsmenge für die Ermittlung kontinuierlicher Beschäftigungen nach Integration bildet die Gruppe der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, denen die Aufnahme einer sozialversiche-rungspflichtigen Beschäftigung gelungen ist. Bei ihr wird geprüft, ob sie in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Dann wird eine Beschäftigung als kontinuierlich bezeichnet.

Kennzahl:

K2E4 - Integrationsquote der Alleinerziehenden

Zweck:

Die Ergänzungsgröße "Integrationsquote der Alleinerziehenden" nach § 5 (2) Nr. 4 RVO soll vor allem Integrationserfolge im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II einer in besonderem Maße von Leistungen der Grundsicherung abhängigen Personengruppe erfassen.

Definition:

Die Ergänzungsgröße misst die Integrationen Alleinerziehender in den vergangenen zwölf Monaten im Verhältnis zum durchschnittlichen Bestand an alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im selben Zeitraum.

Berechnung:

Quote = Zähler/Nenner

  • Zähler: Summe der Integrationen von alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat und den elf vorangegangenen Monaten
  • Nenner: Durchschnittlicher Bestand an alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten

Anmerkung:

Als Integrationen gelten alle Aufnahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, voll qualifizierenden beruflichen Ausbildungen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten von alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten – unabhängig davon, ob die Hilfebedürftigkeit durch die Erwerbstätigkeit beendet wird oder ob sich der Arbeitslosigkeitsstatus (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend) durch die Erwerbstätigkeit ändert.

Die Ausgangsmenge für die Ermittlung der Zahl der Integrationen bildet die Gruppe der alleinerziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten des Vormonats. Bei ihr wird geprüft, ob ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelungen ist.

Pro Monat wird für jede Person maximal eine Integration gezählt. Damit können bis zu zwölf Integrationen für alleinerziehende erwerbsfähige Leistungsberechtigte pro Jahr gezählt werden.

Der Status „Alleinerziehend“ wird für erwerbsfähige Leistungsberechtigte aus dem Merkmal „BG-Typ“ abgeleitet, welches die Personenkonstellation innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (BG) abbildet. In einer Alleinerziehenden-Bedarfsgemeinschaft lebt stets ein Elternteil allein mit mindestens einem minderjährigen (unverheirateten) Kind zusammen.

Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug

Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.

Kennzahl:

K3 - Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden

Zweck:

Durch die Kennzahl "Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden" nach § 6 (1) RVO werden im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II die Bemühungen der Jobcenter abgebildet, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht in den Langzeitleistungsbezug übergehen zu lassen und den Bestand an Langzeitleistungsbeziehenden (LZB) zu verringern.

Definition:

Die Kennzahl misst das Verhältnis der LZB im Bezugsmonat zu den LZB im Bezugsmonat des Vorjahres.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner

  • Zähler: Zahl der LZB im Bezugsmonat (Bestand am Stichtag)
  • Nenner: Zahl der LZB im Bezugsmonat des Vorjahres (Bestand am Stichtag)

In tabellarischen Darstellungen wird die Kennzahl in der Regel als Veränderungsrate ausgewiesen: (Zähler / Nenner - 1) *100.

Anmerkung:

LZB sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d. h. Personen gelten als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (= 730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren.

Kennzahl:

K3E1 - Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden

Zweck:

Die Ergänzungsgröße "Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden" nach § 6 (2) Nr. 1 RVO dient im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II zur Messung, in welchem Umfang erwerbsfähige Langzeitleistungsbeziehende (LZB) in Erwerbstätigkeit integriert werden konnten. Die Integrationsquote der LZB dienz dazu, die Veränderung des Bestands an LZB besser zu erklären.

Definition:

Die Ergänzungsgröße misst die Integrationen von LZB in den vergangenen zwölf Monaten im Verhältnis zu dem durchschnittlichen Bestand an LZB in den vergangenen letzten zwölf Monaten.

Berechnung:

Quote = Zähler/Nenner

  • Zähler: Summe der Integrationen von LZB im Bezugsmonat und den elf vorangegangenen Monaten
  • Nenner: Durchschnittlicher Bestand der LZB im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten

Anmerkung:

Als Integrationen gelten alle Aufnahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, voll qualifizierenden beruflichen Ausbildungen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten – unabhängig davon, ob die Hilfebedürftigkeit durch die Erwerbstätigkeit beendet wird oder ob sich der Arbeitslosigkeitsstatus (arbeitslos, nicht arbeitslos arbeitsuchend, nicht arbeitsuchend) durch die Erwerbstätigkeit ändert.

Die Ausgangsmenge für die Ermittlung der Zahl der Integrationen bildet die Gruppe der LZB des Vormonats. Bei ihr wird geprüft, ob ihnen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelungen ist.

Pro Monat wird für jede Person maximal eine Integration gezählt. Damit können bis zu zwölf Integrationen für LZB pro Jahr gezählt werden.

LZB sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d. h. Personen gelten als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (= 730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren.

Kennzahl:

K3E2 - Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden

Zweck:

Die Ergänzungsgröße "Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden" nach § 6 (2) Nr. 2 RVO dient im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II zur Messung des Erhalts der Beschäftigungsfähigkeit der Langzeitleistungsbeziehenden (LZB) durch aktivierende Eingliederungsmaßnahmen. Die Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden ergänzt die Kennzahl K3 "Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden" und die Ergänzungsgröße K3E1 "Integrationsquote von Langzeitleistungsbeziehenden".

Definition:

Die Ergänzungsgröße setzt die Zahl der LZB in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung ins Verhältnis zum Bestand an LZB.

Berechnung:

Quote = Zähler/Nenner

  • Zähler: Zahl der LZB in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat (Bestand am Stichtag)
  • Nenner: Zahl der LZB im Bezugsmonat (Bestand am Stichtag)

Anmerkung:

Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne dieser Ergänzungsgröße sind in der RVO zu 48a SGB II definiert als Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i SGB II sowie nach dem Bundesprogramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen.

Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 SGB III, Maßnahmen nach den §§ 16b und 16e SGB II sowie Förderungen nach dem „ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“.

LZB sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d. h. Personen gelten als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (= 730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren.

Kennzahl:

K3E3 - Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden

Zweck:

Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II dient die Ergänzungsgröße "Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden" nach § 6 (2) Nr. 3 RVO dazu, die Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden (LZB) näher zu erklären. Als Zugang wird hierbei der Übergang einer erwerbsfähigen Person in den Langzeitleistungsbezug betrachtet.

Definition:

Die Ergänzungsgröße setzt sich zusammen aus der durchschnittlichen Zahl der zugegangenen LZB der letzten zwölf Monate und der durchschnittlichen Zahl der LZB der letzten zwölf Monate. Dabei werden die Zugänge ins Verhältnis zum Bestand gesetzt.

Berechnung:

Relation = Zähler/Nenner

  • Zähler: Durchschnittliche Zahl der Zugänge an LZB im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten (jeweils Bestands- sowie Merkmalsvergleich zu zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen)
  • Nenner: Durchschnittlicher Bestand der LZB im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten (jeweils Bestand am Stichtag)

Anmerkung:

Zugänge in den Langzeitleistungsbezug sind alle LZB im Bestand des aktuellen Monats, die zum Stichtag des Vormonats keine LZB waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d. h. Personen gelten als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (= 730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) erwerbsfähiger Leistungsberechtigte waren.

Zugänge zum Langzeitleistungsbezug liegen vor, wenn zum Stichtag erwerbsfähige Leistungsberechtigte die Dauer von mindestens 21 Monaten in den letzten 24 Monaten als erwerbsfähige Leistungsberechtigte erreichen bzw. überschreiten und zum Stichtag des Vormonats noch nicht LZB waren. Durch den Vergleich von Beständen (Langzeitleistungsbezug) an zwei aufeinander folgenden Stichtagen können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur einmal je Bezugsmonat in den Langzeitleistungsbezug übergehen.

Kennzahl:

K3E4 - Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden

Zweck:

Im Rahmen des Vergleichs der Leistungsfähigkeit nach § 48a SGB II dient die Ergänzungsgröße "Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden" nach § 6 (2) Nr.4 RVO dazu, die Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehenden (LZB) näher zu erklären. Als Abgang wird hierbei die Beendigung des Langzeitleistungsbezugs einer erwerbsfähigen Person betrachtet.

Definition:

Die Ergänzungsgröße setzt sich zusammen aus der durchschnittlichen Zahl der abgegangenen LZB der letzten zwölf Monate und der durchschnittlichen Zahl der LZB der letzten zwölf Monate, die vor dem Bezugsmonat lagen. Dabei werden die Abgänge ins Verhältnis zum Bestand der Vormonate gesetzt.

Berechnung:

Rate = Zähler/Nenner

  • Zähler: Durchschnittliche Zahl der Abgänge an LZB im Bezugsmonat und den vorangegangenen elf Monaten (jeweils Bestands- sowie Merkmalsvergleich zu zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen)
  • Nenner: Durchschnittlicher Bestand der LZB im Vormonat und den vorangegangenen elf Monaten (jeweils Bestand am Stichtag)

Anmerkung:

LZB sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren. Die Dauer wird dabei tagesgenau berechnet, d. h. Personen gelten als LZB, wenn sie von 730 Tagen (per Definition 2 * 365 Tage) mindestens 638 Tage (= 730 Tage / 24 Monate * 21 Monate) erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren.

Abgänge aus dem Langzeitleistungsbezug liegen vor, wenn Personen, die zum vorangegangenen Stichtag LZB waren, zum aktuellen Stichtag nicht mehr LZB sind. Durch den Vergleich von Beständen (Langzeitleistungsbezug) an zwei aufeinander folgenden Stichtagen können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nur einmal je Bezugsmonat den Langzeitleistungsbezug verlassen.