Grundsätzlich ist vorhandenes Vermögen für den eigenen Lebensunterhalt einzusetzen, bevor Arbeitslosengeld II beansprucht werden kann. Bis zu bestimmten Obergrenzen gibt es aber Freibeträge. Sie schützen vor allem die Rücklagen, die der Altersvorsorge dienen. Zudem ist das Vermögen von Kindern durch einen eigenen Freibetrag geschützt.
Grundfreibetrag
Für Vermögen jeder Art räumt der Gesetzgeber einen Grundfreibetrag bis zu 150 Euro je Lebensjahr ein. Für jede volljährige leistungsberechtigte Person und ihren Partner gilt ein Freibetrag von mindestens 3.100 Euro und maximal jeweils 9.750 Euro.
Höherer Grundfreibetrag für Ältere
Leistungsberechtigte Personen, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, profitieren von deutlich höheren Vermögensfreibeträgen. Der Vermögensgrundfreibetrag beträgt 520 Euro je Lebensjahr, summiert sich aber auf höchstens 33.800 Euro.
Grundfreibetrag für Kinder
Für Minderjährige gilt ein Freibetrag von 3.100 Euro. Damit bleiben im Regelfall auch Ausbildungsversicherungen geschützt. Darüber hinausgehendes Vermögen müssen die Kinder nur verwenden, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht den ihrer Eltern. Hinzu kommt ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen.
Freibetrag für notwendige Anschaffungen
Jedem Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft steht ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen zu. Er beträgt 750 Euro. Eine Familie aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern kommt so auf einen Freibetrag von insgesamt 3.000 Euro.
Rücklagen für das Alter
Die staatliche Rente, Betriebsrenten, die staatlich geförderte Altersvorsorge (Riester-Rente) und die Erträge daraus bleiben unangetastet. Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seinen Partner anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag beträgt jeweils 48.750 Euro. Bedingung ist aber, dass das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwertbar ist.
Wertgegenstände
Ob Wertgegenstände als Vermögen berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob das wirtschaftlich sinnvoll wäre. Würde der Verlust bei einem Verkauf mehr als 10 Prozent des Substanzwertes betragen, wäre das unwirtschaftlich. Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, bleiben unangetastet.
Wohnung und Haus
Ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung bis etwa 130 m2 gelten als angemessen. Grundstücke dürfen in der Stadt in der Regel bis zirka 500 m2, auf dem Land bis zirka 800 m2 groß sein. Alle Angaben sind Richtwerte. Die Träger des ALG II beachten immer auch den Einzelfall. Immobilien und Grundstücke, deren Verkauf nur mit großem Verlust möglich wäre, darf der Antragsteller behalten.
Bezahlt ein Hilfebedürftiger Raten für Wohneigentum, übernimmt der Staat die Schuldzinsen in angemessenem Umfang sowie die Grundsteuer, öffentlichen Abgaben und Nebenkosten. Die Tilgungsraten selbst zahlt der Staat jedoch nicht.
Pkw
Arbeitsuchende sollen flexibel bleiben. Sie dürfen daher ein angemessenes Auto besitzen. Je nach Alter und Schätzwert entscheidet der persönliche Ansprechpartner im Job-Center, welches Auto angemessen ist. Bis zu einem Richtwert von 7.500 Euro Verkaufswert abzgl. Kreditverbindlichkeiten wird hierbei regelmäßig davon ausgegangen, dass das Auto angemessen ist. Auch die Partnerin oder der Partner dürfen ein Auto besitzen, wenn sie erwerbsfähig sind.
