Geldleistungen: Bestandteile

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Leistungsberechtigte und ihre Angehörigen erhalten jeweils den maßgebenden Regelbedarf, der den Lebensunterhalt sichert. Aber das ist nicht alles. Das Arbeitslosengeld II enthält Zahlungen für Miete und Heizung sowie für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder Behinderung gewährt werden.

 

Des Weiteren sind einmalige Leistungen für abweichende Bedarfslagen wie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes oder Erstbezug einer Wohnung möglich.

Regelbedarf

Ab dem 1. Januar 2012 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld („Hartz IV“) erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 374  Euro. Die Höhe des naßgelichen Regelbedarfs beträgt ab 1.1.2012 im Einzelnen:

für alleinstehende und allerziehende Leistungsberechtigte: 374 Euro
jeweils für zwei in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Partner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: 337 Euro
für erwachsene Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die keinen eigenen Haushalt führen oder die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen: 299 Euro
für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 287 Euro
für Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: 251 Euro
für Kinder von 0 bis unter 6 Jahre: 219 Euro

Einige vom Regelbedarf abhängigen Mehrbedarfe, zum Beispiel für Alleinerziehende, fallen ebenfalls höher aus.

Alle Bedarfsgemeinschaften erhalten bis Ende Dezember 2011 einen schriftlichen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit über die für sie jeweils eintretenden Änderungen.

Bildungs- und Teilhabeleistungen

Zusätzlich zu den maßgebenden Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche werden ab dem 01.01.2011 die neuen Bildungs- und Teilhabeleistungen - das sogenannte Bildungspaket - erbracht.

Das neue Bildungspaket umfasst folgende Leistungen:

  • Kosten für eintägige Schul- bzw. Kitaausflüge,
  • Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten,
  • Leistungen für den Schulbedarf i.H.v. 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres,
  • Kosten für die Schülerbeförderung, soweit sie erforderlich sind und nicht be­reits von Dritten getragen werden,
  • Leistungen für eine schulnahe Lernförderung unter bestimmten Voraussetzun­gen,
  • Mehrkosten für ein gemeinschaftliches Schulmittagessen und
  • ein monatliches Teilhabebudget im Wert von 10 Euro für soziale Teilhabe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Diese Leistungen werden auch für Kinder zur Verfügung gestellt, für die ein Kinderzuschlag oder Wohngeld gewährt wird.

Miete und Heizung

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernehmen die angemessenen Kosten für Miete und Heizung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Dazu gehören auch die Kosten für Kaltwasser und Warmwasserversorgung. Um Mietschulden zu begleichen, können Leistungsberechtigte ein Darlehen erhalten, wenn sonst der Verlust der Wohnung droht. Sofern Mietrückstände oder Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen und die zweckentsprechende Verwendung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist, soll die Miete direkt an den Vermieter oder den Energieversorger gezahlt werden.

Für die Übernahme der Kosten besteht eine grundsätzliche Bedingung: Der Wohnraum muss angemessen sein. Was die Grundsicherungsträger als angemessen einstufen, ist regional unterschiedlich. In der Regel gelten 45 bis 50 Quadratmeter für eine Person, 60 Quadratmeter bzw. zwei Zimmer für zwei Personen, 75 Quadratmeter bzw. drei Zimmer für drei Personen und 85 bis 90 Quadratmeter beziehungsweise vier Zimmer für vier Personen als angemessen. Eine Eigentumswohnung oder ein eigenes Haus sind bis 130 Quadratmeter auf jeden Fall angemessen. Neben der Wohnfläche werden darüber hinaus das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes berücksichtigt.

Nur selten müssen Arbeitslosengeld II-Empfänger umziehen. Lässt es sich nicht vermeiden, haben sie bis zu sechs Monate Zeit. Die Kosten des Umzugs und die Mietkaution werden erstattet. Verstreicht die Frist von sechs Monaten, entscheidet das Job-Center, ob es nur noch den angemessenen Anteil der Kosten überweist.

Sozialversicherung

Mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigte in die Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Die Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung tritt jedoch nicht ein, sofern für den Bezieher von Arbeitslosengeld II eine Familienversicherung besteht.

Die Grundsicherungsträger zahlen die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Zudem sind Arbeitslosengeld II-Empfänger auf dem Weg zum Grundsicherungsträger oder zum Bewerbungsgespräch unfallversichert.

  • Wer Sozialgeld bezieht, ist in der Regel in der Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert.

Andere Regelungen gelten

  • für Empfänger von einmaligen Leistungen und von Darlehen statt Arbeitslosengeld II

Zuschüsse neben dem Regelbedarf

In bestimmten Situationen erhalten erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen zusätzliche Leistungen zum Arbeitslosengeld II:, einmalige Leistungen oder Zahlungen als Mehrbedarf.

Einmalige Leistungen

Auf Antrag können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalige Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt zu gründen ist, die Geburt eines Kindes bevorsteht oder wenn die Versorgung mit orthopädischen Schuhen erforderlich ist. Im Einzelfall wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit ein unabweisbarer laufender, nicht nur einmalig besonderer Bedarf besteht (z.B. Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den Kindern). Einmalige Leistungen können auch für Personen erbracht werden, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Arbeitslosengeld II erhalten, jedoch ihr Einkommen für den besonderen Bedarf beispielsweise für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nicht ausreicht.

Mehrbedarfe

Manche Leistungsberechtigte haben aufgrund besonderer Lebenssituationen einen erhöhten Bedarf, z.B. Menschen, die auf eine besondere Ernährung achten müssen. Erwerbsfähige Behinderte erhalten einen Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent. Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.