Von einer Bedarfsgemeinschaft gehen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus, wenn der Antragsteller mit einem Partner und/oder Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zusammenlebt.
Die Geldleistungen für die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ermitteln sich aus:
- dem maßgebenden Regelbedarf, der jedem einzelnen Mitglied zusteht,
- den eventuellen Mehrbedarfen,
- den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung und
- den Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche
Verfügt ein erwachsenes Mitglied der Gemeinschaft über Einkommen oder Vermögen, muss es für die anderen einstehen. Ausgenommen von dieser Regel ist das "Einkommen" und Vermögen von Kindern. Es wird in der Regel nur berücksichtigt, um den Bedarf des Kindes zu decken, aber nicht dem Bedarf der Eltern.
Jeder erwerbsfähige Leistungsberechtigte der Bedarfsgemeinschaft ist verpflichtet, nach Arbeit zu suchen, um die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu verringern.
Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft? Wer nicht? Woraus ermittelt sich der Bedarf der Gemeinschaft?
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
- der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
- die im Haushalt lebenden eigenen Kinder und die Kinder des Partners, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unverheiratet sind und kein ausreichendes eigenes bedarfsdeckendes Einkommen oder Vermögen haben,
- die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.
Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nicht
- Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können,
- verheiratete Kinder und Kinder, die bereits 25 Jahre alt sind, auch wenn sie mit den Eltern unter einem Dach wohnen,
- dauerhaft getrennt lebende (Ehe-)Partner.
